Maklerrecht

Maklerrecht kann Anwendung finden auch bei Vermittlung eines Studienplatzes an einer ausländischen Universität

  1. Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt.
  2. Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung am Leitbild des Maklervertrages (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu messen.

BGH, Urteil vom 05.06.2025; I ZR 160/24

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar/Bosnien. Im dabei verwendeten Antragsformular der Klägerin heißt es unter Ziffer VI (Vermittlungsbedingungen):

„3 Vergütung
3.1. Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung von S. M., zahlt der Studienbewerber an S. M. ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.“

Der Beklagte sandte die für die Bewerbung an der Universität Mostar erforderlichen Unterlagen ausgefüllt an die Klägerin zurück. Der Beklagte erklärte einen Monat später der Klägerin gegenüber die Kündigung des Vertrages. Die Klägerin teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass die Universität Mostar die Zulassung des Beklagten bestätigt habe und der Beklagte selbst entscheiden könne, ob er die Zulassung annehmen wolle oder nicht. Die Klägerin stellte ihre Rechnung über 11.198,67 Euro. Der Beklagte lehnte die Zahlung ab.

Das Landgericht München hat die Klage abgewiesen, die Berufung und die Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg. Der BGH bejaht die Rechtsauffassung des OLG, dass es sich bei der Vermittlungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten um einen gemischttypischen Vertrag handelt, für den das Maklerrecht anzuwenden ist. Dies gelte auch, wenn die Klägerin nach dem „Vermittlungsvertrag“ zusätzliche Leistungen zu erbringen hat, wie zum Beispiel die Bewerbungsunterlagen zusammenzustellen sowie Übersetzungen oder Beglaubigungen etc. anzufertigen. Ergänzende Tätigkeitspflichten des Maklers führen nicht dazu, dass eine Vereinbarung ihren Charakter als Maklervertag verliert.
Der BGH führt weiter aus, dass der Auftraggeber frei ist, ob er das vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Geschäft abschließen möchte. Die Studienplatzzusage ist nach Auffassung des BGH jedoch kein Vertragsabschluss, vielmehr muss der Bewerber erst die Einschreibung bestätigen, damit sodann der Vertrag, mithin der von der Klägerin geschuldete Erfolg, zwischen dem Studienplatzbewerber und der Universität zu Stande kommt.

Zusammenfassend macht der BGH deutlich, dass gleichermaßen wie im Maklerrecht die Provision erst entsteht, wenn ein Vertrag zu Stande kommt. Dieser Vertrag, der zwischen dem Studienplatzbewerber und der Universität zu Stande kommen muss, setzt voraus, dass die von der Universität zuvor erklärte Studienplatzzusage von dem Studienplatzbewerber auch angenommen wird. Allein die Tatsache, dass der Vermittler vorliegend weitere Tätigkeiten für den Studienplatzbewerber nach dem Vertrag erbringen musste, führt nicht zu einer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild. Die Verpflichtung, eine Provision zu zahlen setzt vielmehr auch bei der Vermittlung des Studienplatzes voraus, dass der Erfolg eintritt, das heißt, der Studienplatzbewerber der Universität gegenüber bestätigt, dass er den Studienplatz annimmt.

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