Nachweistätigkeit: Nur bei namentlicher Benennung des Kunden und dessen Anschrift
- Ein Nachweis meint eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potenziellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten.
- Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf oder Verkauf interessierten Kunden im Allgemeinen auch den möglichen Vertragspartner – einschließlich dessen vollständigen Namen und Anschrift – nennen müssen.
- Eine Vermittlungstätigkeit ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potenziellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt.
- Da der Makler mithin aktiv am Zustandekommen des Vertrages beteiligt sein muss, genügt es für die Annahme einer den Provisionsanspruch auslösenden Vermittlungstätigkeit nicht, wenn sich seine Tätigkeit auf punktuelle Hilfestellungen beschränkt, etwa auf die Weitergabe von Informationen.
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.07.2025; 6 U 120/24
Sachverhalt
Der Makler und der Verkäufer schließen einen Verkäufermaklervertrag, mit dem der Makler beauftragt wird, dem Verkäufer die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages durch Benennung von abschlusswilligen Interessenten zu vermitteln. Der Verkäufer verspricht, hierfür bei Abschluss des Kaufvertrages die Provision zu zahlen.
Der Verkäufer kündigt den Maklervertrag und veräußert 2 Monate nach Kündigung das Objekt. Der Makler verlangt klagweise die Provision und behauptet, die Käufer hätten sich bei ihm während der Laufzeit des Maklervertrages gemeldet und ein Kaufgebot abgegeben, dass deutlich unter der Kaufpreisforderung des Verkäufers gelegen habe. Er behauptet weiter, dass er den Verkäufer über das Gebot des Interessenten informiert habe, ihm aber nicht den Namen des Interessenten bzw. dessen Kontaktdaten benannt habe.
Entscheidung
Das Landgericht Neuruppin gibt der Klage statt. Das OLG Brandenburg weist die Klage ab. Das OLG führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die Nachweisleistung im Sinne des § 652 BGB erfordert, dass dem auftraggebenden Verkäufer der vollständige Name und die Anschrift des Interessenten benannt wird. Nicht ausreichend ist, dass der Makler dem Verkäufer, ohne namentliche Benennung des Interessenten, davon unterrichtet, dass ein Kaufangebot vorliegt. Selbst wenn der Makler, was in dem hier streitgegenständlichen Verfahren offenbar nicht mit hinreichender Bestimmtheit bewiesen werden konnte, in einem Eigentümerreport, den er dem Verkäufer habe zukommen lassen, den Namen des Interessenten aufgeführt gehabt hätte, so fehlt es, so das Berufungsgericht, an der Anschrift des Interessenten.
Fazit
Auch die Erbringung einer Vermittlungstätigkeit verneint das Gericht, da eine bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrages vom Makler nicht unter Beweis gestellt werden konnte. Soweit vom Makler nur Informationen weitergegeben werden, wie etwa die Mitteilung, dass sich Interessenten gemeldet und ein geringeres Kaufpreisgebot als vom Verkäufer verlangt abgegeben hätten bzw. ein Gespräch mit den Interessenten dahingehend erfolgt sei, dass die Verkäuferforderung höher liege, als das Gebot der Interessenten, handelt es sich, so das OLG, nur um punktuelle Hilfestellungen, nicht aber um eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 652 BGB.