Bestellung juristischer Personen in den Verwaltungsbeirat
Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen, z. B. Gemeinden, bestellt werden. Nicht zulässig ist dagegen grundsätzlich die Bestellung ihrer gesetzlichen Vertreter oder bevollmächtigten Mitarbeiter, die selbst keine Wohnungseigentümer sind – es sei denn, die Gemeinschaftsordnung erlaubt ausdrücklich auch die Wahl Dritter. Werden solche Vertreter oder Mitarbeiter namentlich benannt, ist der Beschluss im Zweifel so auszulegen, dass die juristische Person selbst bestellt werden soll.
BGH, Urteil vom 04.07.2025; V ZR 225/24
Sachverhalt
Die Klägerin und eine Gemeinde sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE). In der Eigentümerversammlung stellte sich eine Mitarbeiterin der Gemeinde, die selbst kein Wohnungseigentum besaß, für die Wahl zum Verwaltungsbeirat auf. Die Eigentümer beschlossen: „Die Eigentümergemeinschaft wählt Frau S. R. in den Verwaltungsbeirat.“ Die Klägerin focht diesen Beschluss an, da aus ihrer Sicht keine Nichtwohnungseigentümerin gewählt werden durfte. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab; hiergegen legte die Klägerin Revision ein.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Er stellt klar, der Beschluss sei so auszulegen, dass nicht die Mitarbeiterin selbst, sondern die Gemeinde in den Verwaltungsbeirat gewählt worden sei. Ein unbefangener Betrachter könne annehmen, die Mitarbeiterin sei lediglich als Vertreterin der Gemeinde aufgetreten und nicht in eigenem Namen gewählt worden. Weiterhin stellt der BGH fest, dass § 29 Abs. 1 S. 1 WEG keine Beschränkung auf natürliche Personen enthalte. Auch juristische Personen könnten Mitglieder des Verwaltungsbeirats sein. Ein Ausschluss juristischer Personen sei weder dem Gesetz noch seiner Systematik oder Historie zu entnehmen und auch sachlich nicht gerechtfertigt. Dagegen könnten gesetzliche Vertreter oder Mitarbeiter, die nicht selbst Wohnungseigentümer sind, nur dann Mitglieder des Verwaltungsbeirats werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung der Gemeinschaft vorliegt. Fehle eine solche, müsse ein Beschluss, in dem Vertreter namentlich benannt werden, im Zweifel als Wahl der juristischen Person selbst ausgelegt werden.
Fazit
Das Urteil schafft wichtige Klarheit: Juristische Personen wie Gemeinden dürfen in den Verwaltungsbeirat gewählt werden. Ihre Vertreter oder Mitarbeiter können die Aufgaben im Namen der juristischen Person wahrnehmen, ohne selbst bestellt zu sein. Eigentümergemeinschaften sollten bei der Formulierung von Beschlüssen darauf achten, ob eine Person im eigenen Namen oder als Vertreter einer juristischen Person kandidiert.