Wohnraummietrecht

Anforderungen an den Bestellbutton bei Fernabsatzverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Im Fall von über Webseiten geschlossenen Fernabsatzverträgen ist es die Pflicht des Unternehmers, den Bestellbutton mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Verbraucher erst nach Erfüllung einer weiteren Bedingung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.

EuGH, Urteil vom 30.05.2024; C-400/22

Der Mieter einer Wohnung, die im Gebiet der Berliner Mietpreisbremse liegt, zahlt eine monatliche Miete über der erlaubten Höchstgrenze. Deshalb schließt er mit der Inkassogesellschaft Conny GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der es ihr erlaubt, die an sie abgetretenen Rückzahlungsansprühe des Mieters gegen den Vermieter geltend zu machen. Zum Abschluss des Vertrags über die Website der Conny GmbH muss der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, in denen auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird, und sodann auf eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Mietsenkung beauftragen“ klicken. Nur wenn die Conny GmbH mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erfolgreich ist, muss der Mieter als Gegenleistung eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen.
Die Conny GmbH erhebt daraufhin Klage gegen den Vermieter aus den abgetretenen Ansprüchen und hat in erster Instanz Erfolg. Der Vermieter legt gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein mit der Begründung, dass die Ansprüche des Mieters nicht wirksam an die Conny GmbH abgetreten worden seien, weil der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB genüge und somit nichtig sei.
§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB regelt als nationale Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der europäischen Richtlinie 2011/83, dass bei Fernabsatzverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr die Schaltfläche zum Bestellen gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Eine solch eindeutige Formulierung fehle auf dem Bestellbutton der Conny GmbH. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, dass die Entscheidung ausschließlich davon abhänge, ob das Beschriftungserfordernis aus § 312j Abs. 3 S. 2 BGB und der zugrundeliegenden EU-Richtlinie auch auf Fernabsatzverträge anzuwenden ist, bei denen der Verbraucher erst nach Eintritt einer weiteren Bedingung (die erfolgreiche Durchsetzung der abgetretenen Mieteransprüche) zur Zahlung verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hält im vorliegenden Fall den Schutzweck der Norm nicht für betroffen. Die Beschriftung „kostenpflichtig bestellen“ sei für den Mieter wenig hilfreich und würde diesen eher verwirren, weil eine Kostenpflicht nicht zwingend, sondern nur im Erfolgsfall eintritt. Das Berufungsgericht legt die Frage entgegen der Auffassung des BGH dem Europäischen Gerichtshof vor.

Dort ist man anderer Meinung! Der Wortlaut der EU-Richtlinie spräche für einen weite, verbraucherfreundliche Auslegung. Daher sei das Beschriftungserfordernis des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB auch auf Fernabsatzverträge mit einer nur bedingten entgeltlichen Zahlungsverpflichtung zu erstrecken. Ein Verbraucher müsse unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt unmissverständlich darüber informiert werden, dass die Betätigung des Bestellbuttons mit einer Zahlungsverpflichtung (egal ob bedingt oder unbedingt) einhergeht. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass ein Unternehmer sich durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Zahlungspflicht des Verbrauchers an den Eintritt objektiver Bedingungen knüpfen, seiner Informationspflicht entzieht.

Der EuGH widerspricht mit seinem Urteil der Rechtsauffassung des BGH und priorisiert den Verbraucherschutz. Die Informationspflicht aus § 312j Abs. 3 S. 2 BGB ist auf alle Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr anzuwenden. Dazu zählen auch über eine Website geschlossene Maklerverträge, in denen ein Provisionsanspruch an die objektive Bedingung der erfolgreichen Vermittlung geknüpft ist. Jenen Maklern, die ihre vereinbarte Courtage nicht aufs Spiel setzen möchten, ist daher zu empfehlen, den Bestellbutton mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen

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