Unechte Verflechtung des Maklers mit dem Testamentsvollstrecker
Eine provisionsschädliche unechte Verflechtung ist zu bejahen, wenn der über den Verkauf eines Grundstücks entscheidende Testamentsvollstrecker sowohl Mehrheitsgesellschafter der beauftragten Maklerfirma, wie auch Vater eines der Geschäftsführer der Maklerfirma ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.08.2019; 6 U 162/17
Sachverhalt
Die Maklerfirma erhält vom Testamtsvollstrecker eines Nachlasses, zu dem ein Grundstück gehört, den Auftrag, einen Käufer für das Grundstück nachzuweisen. Der Testamentsvollstrecker ist als größter Einzelgesellschafter an der Maklerfirma mit 44 % beteiligt. Einer der zwei Geschäftsführer der Maklerfirma ist sein Sohn. Die klagende Maklerfirma bot das Objekt provisionspflichtig an. Der Beklagte meldete sich bei der Klägerin, besichtigte und kaufte das Objekt. Er verweigerte die Provisionszahlung.
Entscheidung
Das Landgericht Hamburg hat die Provisionsklage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das OLG Hamburg durch Beschluss vom 29.08.2019 die klagende Maklerfirma darauf hingewiesen, dass es die Berufung zurückweisen werde. Die Maklerfirma hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Im gerichtlichen Beschluss weist das OLG darauf hin, dass eine unechte Verflechtung gegeben sei. Diese sei zu bejahen, wenn der Kaufvertrag mit einer Person abgeschlossen werde, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise verflochten sei. Höchst richterlich geklärt sei, dass ein Testamtsvollstrecker nicht als Makler ein zum Nachlass gehörendes Grundstück anbieten könne. Vorliegend sei der Testamentsvollstrecker zwar nicht Geschäftsführer der Maklerfirma, er sei aber an der Maklerfirma mit 44 % beteiligt und ein Geschäftsführer der Maklerfirma sei sein Sohn, der seinerseits mit 40 % an der Maklerfirma beteiligt sei. Zwar dürfe die Verflechtung nicht allein darauf gestützt werden, dass zwischen Makler und Verkäufer ein enges Verwandtschaftsverhältnis bestehe. Vorliegend sei aber über das enge Verwandtschaftsverhältnis hinaus eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vater und Sohn gegeben, da beide an der Maklerfirma beteiligt seien. Damit sei generalisierend davon auszugehen, dass sich die Maklerfirma, vertreten durch ihren Geschäftsführer, im Streitfall auf die Seite des Vertragsgegners, handelnd durch den Vater des Geschäftsführers der Maklerfirma und größten Einzelgesellschafter der Maklerfirma, stellen werde, ohne dass es auf das Verhalten im Einzelfall ankomme.
Fazit
Die Einzelfallproblematik der Verflechtungsrechtsprechung wird am vorliegenden Fall deutlich. Ob allein das enge Verwandtschaftsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Makler zu einer Verflechtung führen könne, lässt das Gericht offen. Kommen aber gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Makler und Vertragsgegner hinzu, kann die provisionsausschließende Verflechtung im Einzelfall bejaht werden. Allgemein gültige Maßstäbe für das Vorliegen einer Verflechtung lassen sich mithin nicht aufstellen, es wird jeweils auf den zu entscheidenden Einzelfall ankommen.