Keine Vorschüsse, die auf falschem Verteilerschlüssel beruhen
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2023; 2-13 T 1/23
Ein Beschluss über Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG), die auf einem Wirtschaftsplan beruhen, der von fehlerhaften Verteilerschlüsseln ausgeht, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Hinsichtlich der Verteilerschlüssel besteht weder ein Ermessen der Wohnungseigentümer, noch kann in einem Beschluss über die Vorschüsse eine Änderung des Verteilerschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG liegen.
Der Fall:
In einer Zweiergemeinschaft sieht die Teilungserklärung eine Kostentragung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile vor. Nachdem die Gemeinschaft einen neuen Verwalter bekam, legte dieser einen Wirtschaftsplan vor, mit dem die Kosten nach einem Verteilerschlüssel 50 % zu 50 % umgelegt wurden. Dieser Wirtschaftsplan wurde entsprechend beschlossen.
Was sagt das Gericht?
Der Beschluss ist ungültig. Nach der Neufassung des § 28 Abs. 1 WEG steht dem Wohnungseigentümer nicht mehr das Recht und die Befugnis zu, über Wirtschaftspläne zu beschließen. Die Wohnungseigentümer beschließen vielmehr ausschließlich über die Vorschüsse zur Kostentragung. Dabei steht den Wohnungseigentümern ein Ermessensspielraum zu. Sie können die Vorschüsse knapp oder großzügig bemessen. Dies
Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten, die nach dem Wirtschaftsplan zu zahlen sind. Der Verteilerschlüssel unterliegt nicht der Ermessensentscheidung.
Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans ist vielmehr der gültige Verteilerschlüssel anzuwenden. Eine Abänderung des Verteilerschlüssels kann nicht im Rahmen der Beschlussfassung über zu zahlende Vorschüsse erfolgen. Beschlussgegenstand ist nunmehr nur noch die Pflicht zur Zahlung der Vor-/Nachschüsse zur Kostentragung und den Rücklagen. Die Aufstellung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist die Pflicht der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, die Zuständigkeit liegt insoweit nach § 18 Abs. 2 S. 2 WEG beim Verwalter.
Aktuelle Entscheidungen im Wohnungseigentumsrecht
Eine nachträgliche Erhöhung der Verwaltervergütung im laufenden Vertragsverhältnis entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn besondere Gründe vorliegen.
AG Köln, Urteil vom 17.01.2023; 215 C 58/22 (nicht rechtskräftig)