Wohnraummietrecht

Zu dem Anspruch auf Installation einer Wallbox zum Aufladen eines Elektro-Fahrzeuges in einer gemieteten Einzelgarage

LG München I, Urteil vom 25.05.2022; 14 S 16374/21

Sachverhalt

Der Mieter eines Mittelreihenhauses nimmt den Vermieter auf Zustimmung zur Montage einer Wallbox in einer ebenfalls gemieteten Garage in Anspruch. Der Vermieter ist nicht bereit, die Wallbox in der Garage zu dulden und befürchtet eine Erhöhung der Brandgefahr bei den Ladevorgängen in der Garage sowie eine Überlastung des Stromnetzes. Ferner steht der Vermieter der Elektromobilität generell ablehnend gegenüber. Das Amtsgericht hatte dem Mieter den Anspruch auf Montage einer Wallbox zuerkannt, hiergegen wendete sich der Vermieter mit dem Rechtsmittel der Berufung zum Landgericht München.

Entscheidung

Ohne Erfolg. Das Landgericht München bekräftigt, dass der Mieter aufgrund der gesetzgeberischen Leitentscheidung grundsätzlich einen Anspruch auf Installation der Komponenten hat, die für die Elektromobilität benötigt werden, hierzu gehört insbesondere auch der Anspruch auf Installation einer Wallbox zum Laden eines E-Fahrzeuges. Die Berufungskammer betont, dass das Abstellen eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges zum vertragsgerechten Gebrauch einer gemieteten Kfz-Garage gehört und Bestandteil dieses vertragsgemäßen Gebrauches ist auch das Aufladen der Batterie des Fahrzeuges. Der Mieter kann daher verlangen, dass ihm der Vermieter die baulichen Veränderungen erlaubt, die für die Herstellung der technischen Infrastruktur zum Laden des elektrisch betriebenen Fahrzeuges benötigt werden, § 554 Abs. 1 BGB.

Die Vorbehalte des Vermieters lässt das Landgericht nicht gelten. Die ökologischen Bedenken gegen die Herstellung von Kraftfahrzeugen und hiermit einhergehender etwaiger ökologischer und menschlicher Ausbeutung insbesondere in der sog. Dritten Welt bleiben bei der Abwägung der berechtigten Interessen der Mietvertragsparteien unberücksichtigt. Ferner kann der Vermieter aufgrund der gesetzgeberisch gewollten Förderung der Elektromobilität nicht mit dem Einwand gehört werden, dass mit dem Ladevorgang eine Erhöhung der Brandgefahr einhergehe. Das Landgericht stellt insoweit fest, dass die Erhöhung der Brandgefahr durch einen Ladevorgang nicht plausibel dargelegt werden konnte und die aus dem Elektrofahrzeug herrührende generelle Brandlast muss der Vermieter bei der Vermietung einer Garage in Kauf nehmen.

Die Berufungskammer hat sich in der Entscheidung nicht mit dem Einwand der eventuellen Überlastung des Stromanschlusses befassen müssen; hierzu hatte der Vermieter in erster Instanz gegenüber dem Amtsgericht nicht hinreichend konkret genug vorgetragen und war daher mit nachgeschobenem Vortrag in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Die Berufungskammer hat ungeachtet dieser prozessualen Gegebenheit jedoch hervorgehoben, dass die Ladevorgänge üblicherweise über Nacht realisiert werden und damit keine Konkurrenz zu anderen Haushaltsverbrauchern auftritt. Zudem sei die haushaltsübliche Leistungsfähigkeit des Stromanschlusses auch für den Betrieb einer Wallbox ausreichend.

Fazit

Der Mieter hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Duldung der Installation einer Wallbox, wenn und soweit das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in dem Bereich der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Bei der Vermietung einer Garage ist dies stets gegeben. Nur generelle Vorbehalte gegen die Elektromobilität sind nicht berücksichtigungsfähig, der Vermieter muss daher die Montage der Wallbox und die technische Einbindung in die Hauselektrik dulden.

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