Kann der Einzelkaufmann seine persönliche Haftung dadurch beenden, dass er seine Firma in eine GmbH umwandelt?
Wandelt der Einzelkaufmann sein Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz in
eine GmbH um, geht der Mietvertrag automatisch auf die neue GmbH als neue
Mieterin über. Der „weichende“ Einzelkaufmann endet!
(OLG Karlsruhe, 19.8.2008 – 1 U 108/08 – nicht rechtskräftig: die
Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH noch anhängig)
Der Fall
Der Einzelkaufmann „Richard Otto“ mietet 1998 Lager- und Büroräume an. Etwa 8
Jahre später wandelt er seine Firma um in „Richard Otto GmbH“ (Name geändert). Weitere 8
Jahre später geht die GmbH in Insolvenz. Der Vermieter will den Einzelkaufmann in die
Haftung nehmen, der ja den Vertrag unterschrieben hat, und klagt auf Zahlung der offenen
Mieten.
Rechtlicher Hintergrund
Bisher ist umstritten, ob der Einzelkaufmann sich ohne
Zustimmung des Vermieters aus der persönlichen Haftung befreien kann, indem er seinen
Betrieb nach dem Umwandlungsgesetz in eine GmbH (oder eine andere beschränkt haftende
Gesellschaft) umwandelt.
Was sagt das Gericht?
Das Gericht weist die Zahlungsklage des Vermieters ab. Nach der Umwandlung haftet
nur noch die neue GmbH und nicht mehr die bisherige Einzelfirma (also der Kaufmann
Richard Otto persönlich). Die GmbH habe das Vermögen des Einzelkaufmanns
nicht durch Kaufvertrag oder einen anderen rechtsgeschäftlichen Vertrag erworben, sondern
durch den Rechtsakt der Umwandlung. Bei diesem gesetzlichen Erwerbsvorgang
(„Gesamtrechtsnachfolge“) ist die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich.
Praxishinweis
Vermieter können verhindern, dass der unbeschränkt haftende
Einzelkaufmann sich der persönlichen Haftung entzieht, indem er die „Umwandlungskarte“
zieht: Sie können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Vertragsmieter auch bei einer
Umwandlung weiterhin persönlich haftet. Eine solche „Anti-Umwandlungs-Klausel“ ist auch
formularvetraglich möglich. Sie sollte in keinem Vertrag mit persönlich haftenden Mietern
fehlen, auch nicht in einem Vertrag mit einer GbR.