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Auskunftsanspruch des Käufers gegenüber dem Makler über die Höhe der Innenprovision

(BGH, Beschluss 28.10.2010 – Az. III ZB 28/10)

Sachverhalt

Der beklagte Makler vermittelt 2005 den Kauf einer Eigentumswohnung zum Kaufpreis von
€ 91.900,00. Der Makler erhält seine Provision von der Verkäuferin. Der Käufer verlangt von
dem Makler Auskunft über die Höhe der Verkäuferprovision. Das AG Dresden gibt der Klage
statt und setzt den Streitwert auf € 600,00 fest. Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht,
die € 600,00 überschreiten muss. Der beklagte Makler begründet seine Berufung, dass der
Streitwert zu niedrig angesetzt sei, damit, dass nicht nur auf den Zeit- und Arbeitsaufwand für
die Erstellung der Auskunft abzustellen sei, sondern auch auf negative Folgen in
Folgeprozessen und auf eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ihm und der Verkäuferin.
Die Verkäuferin wolle die Geschäftsbeziehung mit ihm beenden, wenn die Auskunft erteilt
werde.

Entscheidung

Das Landgericht Dresden hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Berufungsstreitwert nicht
erreicht sei. Bei einem Auskunftsverlangen sei nur darauf abzustellen, welchen Aufwand an
Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordere und ob die verurteilte Partei ein
schützenswertes Interesse daran habe, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu
halten.

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde des beklagten Maklers zurück und bestätigt die
Auffassung des Landgerichts, dass für den Aufwand, die Auskunft zu erteilen, weniger als
€ 600,00 zu veranschlagen sind, da mehr als zwei Stunden für die Erteilung der Auskunft
nicht in Ansatz gebracht werden können.
Für die Erteilung der Auskunft sei auch keine Fachauskunft erforderlich. Dass ein
Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sei, habe der beklagte Makler nicht dargetan.
Der klagende Käufer wolle mit der Auskunft im Nachhinein die Werthaltigkeit des gekauften
Objektes prüfen und daran die Beratungs-/Vermittlungsleistung des Maklers messen. Ein
Geheimhaltungsinteresse sei vorliegend zu verneinen. Die Verkäuferin habe zwar bestätigt,
dass sie über die von ihr gezahlten Provisionen, die sie als Teil des kalkulierten Kaufpreises
als ihr Geschäftsgeheimnis ansehe, Stillschweigen vom Makler verlangt habe, aber mit der
Einschränkung „soweit nicht aus rechtlichen Gründen eine Offenbarungspflicht besteht“. Die
zukünftige Zusammenarbeit mit dem Makler werde in dem Schreiben an die Einhaltung dieser
Verpflichtung geknüpft. Diesem Schreiben könne deshalb, wie der BGH ausführt, nicht
entnommen werden, dass die Zusammenarbeit mit der Verkäuferin auch dann gefährdet sei,
wenn der beklagte Makler einer ihm durch Urteil auferlegten Offenbarungspflicht nachkommt.

Fazit

Nach Treu und Glauben besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Auskunftspflicht, wenn
die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der
Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen
ist. Für den Käufer kann es von Bedeutung sein, ob und in welcher Höhe Innenprovisionen
gezahlt wurden, um daraus einschätzen zu können, ob ihm ggf. (Schadensersatz)-Ansprüche
gegenüber dem Makler zustehen können.

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