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Die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision von 15.000,00 € im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses zählt nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB

OLG Oldenburg, 16.06.2010 – Az. 5 U 138/09

Sachverhalt

Der Makler stellt ein zu verkaufendes Grundstück unter der Rubrik „Provision“ mit dem
Hinweis „Vermittlungsprovision 5,59 % vom Kaufpreis im Internet ein“. Es meldet sich eine
Interessentin. Es finden mehrere Besichtigungstermine statt, sowohl mit der Interessentin
und auch ihrem Ehemann. Der Makler bittet das Ehepaar, eine Provisionsvereinbarung zu
unterzeichnen. Das wird verweigert. Mit Schreiben vom 08. Juli verlangt der Makler für den
Fall des Ankaufs der Immobilie erneut eine Provision. Mit Antwortschreiben vom 15. Juli 2008
bestätigt die Ehefrau mit einer E-Mail, dass sie und ihr Mann sich für das Objekt entschieden
hätten und sie die Provision zahlen würden. Der Kaufvertrag wird abgeschlossen. Das Ehepaar
verweigert die Zahlung der Provisionsrechnung in Höhe von 14.815,50 €. Das LG Oldenburg
weist die Provisionsklage ab. Das OLG Oldenburg gibt der Klage gegen die Ehefrau statt.

Entscheidung

Das OLG Oldenburg bejaht das Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen dem Makler
und der beklagten Ehefrau. Soweit die Beklagte mit ihrer Mail im Juli 2008 bestätigt habe,
dass sie die Provision zahlen werde, sei hiermit ein Maklervertrag zustande gekommen. Es
handele sich dabei nicht um ein Schuldversprechen oder um ein Schuldanerkenntnis, wie dies
das LG Oldenburg geprüft hat, sondern um einen Maklervertrag, der anders als ein
Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nicht einer bestimmten Form bedürfe.

Auch wenn nach dem Schreiben der Beklagten vom Juli 2008 keine weitere Maklertätigkeit
mehr erbracht oder entgegen genommen wurde, ist der Maklervertrag wirksam zustande
gekommen, da sich der Maklerkunde auch nach Erbringung der Maklerleistung wirksam zur
Zahlung der Provision verpflichten kann.

Das OLG weist aber darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Maklers eine Haftung des
Ehemannes aus § 1357 Abs.1 BGB nicht in Betracht komme. § 1357 BGB sieht vor, dass der
Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie
mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Die Beklagten waren zwar bereits
2008 verheiratet. Der Anwendungsbereich der Norm sei jedoch nur auf solche Geschäfte
beschränkt, über deren Abschluss die Ehegatten sich nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt
nicht vorher verständigen. Da es im vorliegenden Fall um die Zahlung einer Maklerprovision in

Höhe von knapp 15.000,00 € im Zusammenhang mit dem Kauf eines Einfamilienhauses ging,
ist davon auszugehen, dass über eine derartige Verpflichtung die Eheleute sich in der Regel
vorher abstimmen.

Fazit

Das sehr lesenswerte Urteil des OLG Oldenburg macht weitere Ausführungen zum
Zustandekommen des Maklervertrages. Das Gericht weist darauf hin, dass der Makler
offensichtlich mehrere Besichtigungen mit den Eheleuten durchgeführt habe, ohne ihnen zwar
seine Provisionsforderung gegenüber deutlich gemacht zu haben. Unabhängig davon, dass mit
Internetanzeigen ein Maklervertrag nicht zustande komme, habe aber auch der Makler im
Internet nicht deutlich gemacht, dass er vom Käufer eine Provision verlangt, sondern nur
darauf hingewiesen, dass eine „Vermittlungsprovision“ zu zahlen sei. Dieser Hinweis könne
dann für den Käufer den Eindruck erwecken, dass der Verkäufer versuchen werde, seine
eigene Provisionsbelastung versteckt – durch Erhöhung des Kaufpreises – oder offen – durch
eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag – auf den Käufer abzuwälzen. Allein durch die Mail
der Beklagten vom Juli 2008, mit der sie ausdrücklich die Zahlung der Provision verspricht, sei
der Maklervertrag zustande gekommen. Das OLG macht deutlich, dass der Makler gut daran
tut, den Anforderungen der Rechtsprechung Genüge zu tun und sicherzustellen, dass ein
ordnungsgemäßes Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages den Interessenten vor
Erbringung seiner Tätigkeit zugeht.

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