Wohnungsmodernisierung: Vermieter darf eigene finanzielle Interessen wahren.
BGH, Urteil vom 14.09.2011, VIII ZR 10/11
Ein Vermieter verhält sich nicht missbräuchlich, wenn er dem Mieter seiner Wohnung den
Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestattet. So hat jetzt der BGH in einem
aktuellen Urteil entschieden und deutlich gemacht, dass der Mieter grundsätzlich keinen
Anspruch darauf hat, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der
Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen.
Die Erlaubniserteilung stehe vielmehr im Ermessen des Vermieters, der allerdings nicht
missbräuchlich entscheiden darf.
Sachverhalt
Im jetzt in III. Instanz entschiedenen Fall wollte ein Berliner Mieter, dessen Wohnung in 3
Zimmern mit Kachelöfen ausgestattet, ein weiteres Zimmer und die Toiletten nicht beheizbar
waren und das Bad lediglich über eine Elektroheizung verfügte, eine Gas-Etagenheizung auf
Kosten des Vermieters einbauen lassen. Dieser lehnte ab, worauf nunmehr der Mieter auf
eigene Kosten seine Wohnung per Gas beheizbar machen wollte. Auch diesen Wunsch schlug
ihm der Vermieter ab mit der Begründung, er könne bei einer Neuvermietung eine höhere
Miete erzielen.
Die Klage des Mieters auf Zustimmung blieb erfolglos.
Entscheidung
In den Urteilsgründen macht der BGH deutlich, dass die Entscheidung des Vermieters, die
Wohnung in ihrem jetzigen Zustand zu belassen und etwaige Investitionen erst nach
Beendigung des Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vorzunehmen,
sich im Rahmen der Befugnis des Vermieters hält, mit seiner Sache nach Belieben zu
verfahren. Eine Erlaubnis würde nämlich für den Vermieter eine erhebliche Einschränkung
seiner Entscheidungsfreiheit als Eigentümer bedeuten, den Zeitpunkt einer Investition selbst
zu bestimmen und dabei das eigene – legitime – Interesse zu wahren, bei einer späteren
Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine
deutlich höhere Miete zu erzielen. Die Wahrung eigener finanzieller Interessen des Vermieters
bei Abwägung seiner Entscheidung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.