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Falsche Angabe des Baujahres im Exposé Wann haftet ein Grundstücksmakler für eine Falschangabe des Immobilienbaujahres in seinem Exposé?

AG Mannheim, Urteil vom 13.01.2011, Az. 3 T 273/11

Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Mannheim in seinem Urteil vom 13.01.2011,
Aktenzeichen 3 T 273/11, auseinander gesetzt. Im Exposé hatte die Maklerfirma das Baujahr
mit „ca. 1989“ bzw. mit „1989“ angegeben. Tatsächlich war das Gesamtobjekt aber schon
1978/1979 in Wohnungseigentum aufgeteilt worden. Eine Provisionszahlung verweigerte der
Maklerkunde deshalb. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Mannheim befand. Begründung: Die
Maklerfirma habe Informationen über das tatsächliche Baujahr nicht gehabt. Außerdem habe
sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen, dass alle Angaben im
Exposé vom Verkäufer stammen und sie dafür eine Haftung nicht übernimmt. In diesem Falle,
so das Amtsgericht, durfte die Maklerfirma die vom Käufer erhaltenen Angaben ungeprüft
weitergeben. Der Maklerkunde habe auch nicht nachweisen können, dass die Maklerfirma
Kenntnis vom Baujahr hatte, ein schuldhaftes Verhalten sei ihr deshalb nicht vorzuwerfen.

Fazit

Das Urteil entspricht ständiger Rechtsprechung der Obergerichte. Für falsche Angaben im
Exposé haftet der Makler nur, wenn ihm die Unrichtigkeit bekannt ist oder er sie unschwer
erkennen konnte oder erkennen musste. Zu eigenen Nachforschungen ist der Makler selbst
nur dann verpflichtet, wenn ihn der Kunde dazu entsprechend beauftragt oder es sich auch
aus anderen Umständen ergibt, weil der Makler bestimmte Zusicherungen oder Anpreisungen
gemacht hat.

Andererseits ist der Makler aus einem bestehenden Treueverhältnis zwischen ihm und dem
Auftraggeber verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, die sich auf den Geschäftsabschluss
beziehen und für die Entscheidung des Auftraggebers von Bedeutung sein könnten, diesem
mitzuteilen.

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