Allgemein Maklerrecht Newsletter

Auskunftsanspruch des Maklers gegen den Auftraggeber zur Berechnung der Maklerprovision bei Umgehung des Maklers beim Vertragsschluss

  1. Ein Makler hat grundsätzlich einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber über
    die Entstehung und Berechnung der für die Provision maßgeblichen Tatsachen,
    wenn zwischen den Parteien eine Rechtsbeziehung besteht, der Berechtigte in
    entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im
    Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit
    erforderliche Auskunft unschwer geben kann.
  2. Ein konkludenter Abschluss eines Maklervertrages mit Provisionsabrede ist
    grundsätzlich anzunehmen, wenn der Makler gewerbsmäßig handelt, er das
    Exposé übermittelt und ein Provisionsverlangen äußert. Eine solche Handlung
    liegt auch vor, wenn mehrere Gespräche zwischen dem Makler für den
    Auftraggeber und dem Kunden zum Zwecke der Vermakelung, in diesem Fall von
    Photovoltaikanlagen, geführt werden und der Auftraggeber für die erfolgreiche
    Vermakelung eine Provision gezahlt hat. Etwas anderes gilt, wenn gegen die
    Leistungen des Maklers Widerspruch erhoben wird.
  3. Eine Vorkenntnis steht dem Auskunftsverlangen regelmäßig nicht entgegen,
    wenn der Auftraggeber den Makler nicht darauf hinweist, dass er keine
    Maklercourtage für die Tätigkeiten des Maklers bezahlen will.

LG Münster, 3. Kammer für Handelssachen, Teilurteil 18.01.2013, Az. 23 O 45/12

Sachverhalt

Die Klägerin ist tätig im Bereich Energietechnik. Sie weist Kunden nach bzw. vermittelt
Kunden, die Photovoltaikanlagen errichten. Die Beklagte projektiert und vertreibt
Photovoltaikanlagen. Die dem Rechtsstreit beigetretene Streithelferin betreibt Supermärkte.
Die Klägerin und die Beklagte arbeiten bei der Projektierung und dem Vertrieb von
Photovoltaikanlagen zusammen. Beide Parteien treffen im August 2010 eine Kunden- und
Quellenschutzvereinbarung, mit der der Klägerin Ansprüche auf Provision bei zukünftigen
Geschäften mit von ihr vermittelten Kunden zugesichert werden. Mündlich wird eine
Vereinbarung über ein konkretes Geschäft mit der Streithelferin getroffen. Die Streithelferin,
die mehr als 20 Supermärkte betreibt, beabsichtigt 2010 auf den Dächern
Photovoltaikanlagen zu errichten. Klägerin und Beklagte haben hierüber Gespräche geführt,
die Klägerin hat die Streithelferin bei der Ausschreibung des Projektes unterstützt. Offen ist,
inwieweit die Klägerin Einfluss auf die Ausschreibung hatte.

Die Ausschreibungsunterlagen erhielt die Beklagte sowohl von der Streitverkündeten als auch
von der Klägerin. Die Beklagte erhält die Aufträge und weigert sich, der Klägerin
Informationen über den Umfang der Auftragsabrechnungen zu erteilen. Die Klägerin
beantragt, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu
erteilen, in welchem Umfang ihr Aufträge, Einzelaufträge erteilt und wie die abgeschlossenen
Verträge abgerechnet worden seien.

Entscheidung

Das Landgericht Münster spricht der Klägerin den Auskunftsanspruch zu und führt aus, dass
dem Makler gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch auf Auskunft über die Entstehung und
Berechnung der für die Provision maßgeblichen Tatsachen zusteht, wenn zwischen den
Parteien eine Rechtsbeziehung besteht und der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das
Entstehen oder den Umfang seiner Rechte in Ungewissheit ist und der Verpflichtete die
erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass
vorliegend konkludent ein Maklervertrag zwischen den Parteien geschlossen ist, die Beklagte
hatte in Kenntnis der Provisionsforderung die Dienste der Klägerin entgegen genommen. Die
Leistung der Klägerin war nach Auffassung des Gerichts auch kausal für den Abschluss des
Vertrages zwischen der Streithelferin und der Beklagten.
Wie das Gericht weiter ausführt, kann die Beklagte eine Vorkenntnis nicht geltend machen.
Selbst wenn die Beklagte Vorkenntnis gehabt hätte, wäre es ihr verwehrt, sich darauf zu
berufen. Sie hätte dann die Klägerin nämlich darauf hinweisen müssen. Zwar gilt, dass
grundsätzlich der Auftraggeber den Makler nicht von seiner Vorkenntnis unterrichten muss.
Vorliegend hat die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin aber in Kenntnis von der
Provisionsforderung der Klägerin über mehrere Monate in Anspruch genommen und hat sie
bewusst nicht auf die Vorkenntnis hingewiesen. Sie hat vielmehr die Vorteile der Tätigkeit der
Klägerin für sich genutzt. Sie handelte damit treuwidrig, wenn sie in Kenntnis der Tatsache,
dass die Klägerin Provision verlangte, ihre Vorkenntnis verschwieg, um auf diese Weise zu
erreichen, dass die Klägerin weiterhin Leistungen für sie erbringt.

Fazit

§ 652 BGB gilt gleichermaßen für die Vermittlung und den Nachweis von
Grundstückskaufverträgen wie für Umsatzprovisionen bei der Vermittlung von Aufträgen zur
Errichtung von Anlagen. Damit kann auch vorliegend der Einwand der Vorkenntnis von der
Beklagten, die Photovoltaikanlagen errichtet, geltend gemacht werden. Das Landgericht
Münster grenzt die Möglichkeit aber durch die Heranziehung des Grundsatzes von Treu und
Glauben ein. Der Einwand der Vorkenntnis soll dann nicht mehr geltend gemacht werden
dürfen, wenn der Kunde weitere Maklerdienstleistungen abverlangt bzw. entgegennimmt,
nachdem der Makler ihn auf die Provisionsforderung hingewiesen hat und der Kunde nicht sich
dahin gehend geäußert hat, dass er keine Maklerprovision für die Tätigkeit des Maklers zahlen
will.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner