Neues zur Hamburger Mietpreisbremse II:
Urteil des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 22.06.2017, Az. 913 C 2/17
Anders noch als das Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil vom 23.05.2017; Az. 316 C 380/16), hat nunmehr das Amtsgericht Hamburg-St. Georg in einer neuen Entscheidung die „Hamburger Mietpreisbremse“ für rechtswirksam erklärt.
Was war geschehen
Nach dem Abschluss eines Mietvertrags rügt der klagende Mieter, dass die Kaltmiete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse der Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung zu hoch angesetzt und damit unwirksam sei, da sie die ortsübliche Miete des Hamburger Mietenspiegels 2015 um mehr als 10% übersteige.
Was sagt das Gericht
Das AG Hamburg-St. Georg gibt dem klagenden Mieter Recht. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung ergebe sich aus §§ 556e Abs. 1 Satz 1, 556d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 der Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung. Die Hamburger Mietpreisbegrenzungs-verordnung sei als Ermächtigungsgrundlage rechtswirksam, das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich nicht der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Altona an. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf die „umfassende Begründung“ des LG Berlin im Urteil vom 29.3.2017, Az. 65 S 424/16. Auch sei die Hamburger Rechtsverordnung nicht unter Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage ergangen; sie sie insbesondere umfassend begründet worden. Zwar habe das AG Hamburg Altona zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Begründung nicht bereits aus der Drucksache 21/860 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23.6.2015 ergebe. Jedoch lasse sich die erforderliche Begründung der Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d BGB entnehmen, die sich auf der Internetseite des Offiziellen Stadtportals für Hamburg unter dem Stichwort Mietpreisbremse „http://www.hamburg.de/mietenspiegel/4606594/mietpreisbremse/ als pdf herunterladen lasse. Durch diese Begründung werde – so das AG Hamburg-St. Georg – der Begründungspflicht des § 556d BGB hinreichend Rechnung getragen.
Worauf ist in der Praxis zu achten
„Drei Juristen, fünf Meinungen“, könnte man denken!
Sowohl das Urteil das AG Hamburg-Altona als auch das des AG Hamburg-St. Georg sind noch nicht rechtskräftig. Entscheidend wird sein, ob die Verordnung über die Einführung der Mietpreisbegrenzung nach § 556d BGB – die immerhin jetzt auf der Internetseite des offiziellen Stadtportals von Hamburg heruntergeladen werden kann – dem Begründungser-fordernis Genüge trägt. Einstweilen bleibt es deshalb bei der Empfehlung, die Hamburger Mietpreisbremse zu beachten.