Mieter hat anteilige Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme zu tragen
BGH, Urteile vom 7. November 2012; VIII ZR 118/112 und VIII ZR 119/12
In zwei Entscheidungen hat der BGH die gleiche Rechtsfrage beantwortet und festgestellt,
dass eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularvertrag, die den Mietern die
anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt keine unangemessene
Benachteiligung darstellt. Dies auch dann nicht, wenn die Klausel keine Obergrenze für den
Umlagebetrag vorsieht. Die Wartungskosten für eine Gastherme gehören nämlich zu den
Betriebskosten einer Wohnung im Sinne von § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a, 4 b BetrKV. Sie können gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung vom
Vermieter umgelegt werden, sofern es sich bei der Gastherme um eine Zentralheizungsund/
oder Warmwasserversorgungsanlage nach der Heizkostenverordnung handelt. Auch
gegen die Höhe der Kosten hat der BGH keinerlei Bedenken: Sie sind in der angefallenen
Höhe zu tragen, eine Obergrenze dafür sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Grundsätzlich
habe der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung und Verursachung
von Betriebskosten zu beachten. Übrigens: Der Streitwert des durch drei Instanzen geführten
Rechtsstreits betrug in beiden Fällen € 58,48.