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Rauchen verboten! Kann die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung dadurch gemindert sein, dass Mieter auf ihrem Balkon in erheblichem Maße rauchen und der Rauch in die Wohnung des Mieters darüber zieht, so dass dieser gezwungen ist, eine Belüftung seiner Wohnung zu unterlassen?

LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2012; Az. 311 S 92/10

Ja, sagt das Landgericht Hamburg. Die Situation unterscheide sich nicht von anderen
Sachlagen, in denen die Mietwohnung von Immissionen betroffen sei, die keine Partei zu
verantworten hat. Zwar stelle nicht jeder Raucheinzug in eine Wohnung einen Mangel dar. Im
entschiedenen Fall sei das Qualmen auf dem Balkon jedoch erheblich: Nach einer
Beweisaufnahme errechnete das Gericht einen Tageskonsum von 10 bis 12 Zigaretten. Es
bezweifelte aber die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen und schätzte den Zigarettengenuss
auf mind. 2 Zigaretten stündlich und zwar von 07.00 Uhr morgens bis etwa 23.00 Uhr
abends. Dies bedeute eine erhebliche Störung, denn der Rauch ziehe bei geöffnetem Fenster
in die darüber liegende Wohnung, wenn vielleicht auch nicht vollständig. Für einen
Nichtraucher genügten indes auch Anteile hiervon, um einen unangenehmen Geruch zu
empfinden. Im Wege der Schätzung sei jedenfalls eine durchgehende Minderungsquote von
5 % gerechtfertigt, die der Vermieter der verqualmten Wohnung auch ohne sein Verschulden
hinnehmen müsse.

Praxishinweis

Rechtlich kann der Sachverhalt auch als Besitzstörung eingeordnet werden, sodass der
beräucherte Mieter auch einen Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung
direkt gegenüber seinem störenden Mitmieter hätte geltend machen können.

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