Pflicht zur Aushändigung eines vom Vermieter eingeholten Gutachtens?
AG Bad Segeberg, Urteil vom 07.06.2012, Az. 17 C 21/12
Nimmt der Vermieter aufgrund von Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung eine
Klimamessung auf eigene Kosten vor, steht dem Mieter kein Anspruch auf Auskunft oder
Herausgabe der Ergebnisse gegen den Vermieter zu. Nur in den Fällen, in denen die jeweilige
Information nur vom Vermieter erteilt werden kann und der Mieter ohne die Auskunft oder
Herausgabe der entsprechenden Fakten seine Rechte nicht durchsetzen könne, können
Auskunftsansprüche bestehen. Im entschiedenen Fall habe der Mieter jedoch selbst eine
Klimamessung in Auftrag geben oder ein selbständiges Beweisverfahren hinsichtlich der
Ursache des Schimmels anstrengen können. Dass dies für den Mieter mit Kosten verbunden
sei, die von ihm im Falle eines negativen Ausgangs selbst zu tragen seien, stelle ein
allgemeines Lebensrisiko dar, das keinen Auskunfts- oder Herausgabeanspruch gegen den
Vermieter begründen könne.
Fazit
Es ist nicht immer leicht festzustellen, wer für einen Mangel einzutreten hat. Dann kommt es
zunächst darauf an, wer die Beweislast trägt. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter, der sich auf
eine Minderung wegen eines Mangels der Mietsache beruft, die Beweislast bezüglich des
Vorhandenseins des Mangels trifft. Der Vermieter hingegen muss beweisen, dass die
Schadensursache nicht aus dem Bereich stammt, der seiner Obhut und Einflussnahme
unterliegt. Solange die Möglichkeit besteht, dass der Mangel auch aus einem Bereich
stammen könnte, der dem Vermieter zuzuordnen ist, was in aller Regel bei Feuchtigkeit oder
Schimmel der Fall ist , obliegt die Beweislast dem Vermieter.