Unwirksame Schönheitsreparaturregelung: Himmelblauer Farbanstrich „Die ganze Welt ist himmelblau, wenn ich in Deine Wohnung schau“. So ähnlich lautet ein sehr bekannter Text aus einer Operette von Robert Stolz, der allerdings wohl mehr an weiß und das „Weiße Rössl“ gedacht haben dürfte, wenn es nur um die Farbe geht.
AG Berlin, Urteil vom 8.8.2013, Az. 121 C 135/13
Sachverhalt
Um die Farbe ging es auch in einem Prozess vor dem Berliner Amtsgericht: Wäre ein
Vermieter in Berlin bei weiß geblieben, wie er es für die Renovierung seiner Wohnung
ursprünglich vorgesehen hatte, hätte er rd. € 1.000,00 allein an Malerkosten sparen können.
Der Grund: Eine zwischen ihm und dem Mieter vereinbarte Renovierungsklausel war
unwirksam, der Vermieter wurde vom Amtsgericht zum Anstrich der gesamten Wohnung
verurteilt. Der Vermieter wählte dafür die Farbe „Iris 16“ = hellblau, was der Mieter rundweg
ablehnte. Er berief sich auf das Rücksichtnahmegebot und verlangte einen neutralen und
gedeckten Farbton. Gleichzeitig beauftragte er einen Maler, die Wohnung weiß zu streichen
und verrechnete die Malerkosten mit der fälligen Miete.
Entscheidung
Zu Recht, wie das Amtsgericht Berlin-Mitte in einem Urteil vom 08.08.2013
(Az. 121 C 135/13) feststellt, dies unter Hinweis darauf, dass die Farbwahl der Wände nicht
von vornherein zu einer Unverträglichkeit mit den denkbaren Farben von
Einrichtungsgegenständen (Möbel, Gardinen, Teppichen, Bildern etc.) führt. Das, so der
Berliner Amtsrichter, sei bei der Farbe „hellblau“ offensichtlich der Fall.
„Warum die Klägerin ausgerechnet die Farbe hellblau gewählt hat, erschließt sich beim besten
Willen nicht“, rätselt der Berliner Amtsrichter. Immobilienprofis haben da allerdings eine Idee:
Hat der Vermieter sich vielleicht nachhaltig darüber geärgert, dass seine
Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag vom Amtsgericht für unwirksam erklärt worden ist
und er nunmehr die Renovierung auf seine Kosten vornehmen musste? Das wäre ein teures
Vergnügen!