Der Mieter ist grundsätzlich zur Zahlung von Schadensersatz bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels verpflichtet. Die Rückgabe eines dem Mieter überlassenen Schlüssels gehört zu seiner Obhuts– und Rückgabepflicht.
BGH, Urteil vom 05.03.2014; VIII ZR 205/13
Sachverhalt
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von seinem ehemaligen Mieter Schadensersatz in Höhe von € 1.367,32 nebst Zinsen, weil er bei Übergabe der Wohnung einen Schlüssel zur Haustürschließanlage nicht zurückgegeben hatte. Die Kosten umfassen auch die Erneuerung der Schließanlage. Amts- und Landgericht Heidelberg gaben der Klage statt, im zugelassenen Revisionsverfahren beim BGH hatte der beklagte Mieter in dritter Instanz Erfolg, die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der BGH stellt zunächst klar, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, grundsätzlich auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Mit der Nichtrückgabe habe der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB verletzt und zwar schuldhaft. Er sei somit grundsätzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Aber: Im konkret vom BGH entschiedenen Fall sei die Schließanlage jedoch tatsächlich gar nicht ausgetauscht worden, so dass der BGH einen Vermögensschaden im Sinne des § 249 Abs. 2 verneint.
Fazit
In vergleichbaren Fällen tut der Vermieter künftig gut daran, zunächst zu hinterfragen, ob durch den Verlust des Schlüssels eine echte Missbrauchsgefahr besteht. Verliert der Mieter den Schlüssel auf hoher See, wird nicht ernsthaft ein Sicherheitsrisiko bestehen. Anders wird dies aber dann zu beurteilen sein, wenn der Mieter dem Vermieter schlicht nur mitteilt, dass er über den Verbleib des Schlüssels nichts weiterweiß. Die bisher unterschiedliche Instanzrechtsprechung und Literatur ist jedenfalls jetzt im Wesentlichen vereinheitlicht und gibt den Betroffenen und ihren Rechtsberatern Orientierung.