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„Ein Laden ist keine Gaststätte“

BGH, Urteil vom 10.07.2015, V ZR 169/14

Sachverhalt

Teileigentum ist in der Teilungserklärung als Ladenraum bezeichnet. Der Teileigentümer
betreibt in dem Teileigentum seit vielen Jahren eine Gaststätte, die seit dem Jahre 2007 bis in
die frühen Morgenstunden geöffnet ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft will dies nicht
billigen und beschließt im Jahre 2011 mehrheitlich, dass die Gaststätte nur bis 1.00 Uhr
nachts geöffnet sein darf. Der Verwalter habe dies gerichtlich durchzusetzen.

Entscheidung

Teileigentum als Ladenraum darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen
Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das Landesrecht die nächtliche Öffnung von
Verkaufsstellen verbietet, denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter
„Ladenraum“ decke die Nutzung als Gaststätte. Ein Ladenraum sei hauptsächlich eine bloße
Verkaufsstätte, die als Geschäftsraum, in dem Waren zum Verkauf angeboten werden, den
Betrieb einer Gaststätte nicht umfasst. Schon nach dem örtlichen Ladenöffnungsgesetz
müssen Läden anders als Gaststätten zur Nachtzeit und auch an Sonn- und Feiertagen
grundsätzlich regelmäßig geschlossen sein.

Praxishinweis

Die Bundesrichter unterscheiden deutlich zwischen der Nutzung als „Ladenraum“ oder auch
„Laden“ und der Nutzung des Teileigentums als Gaststätte, die im entschiedenen Fall in der
Nachtzeit nicht betrieben werden darf. Da unstreitig die Gebrauchsregelungen nicht
eingehalten wurden, liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung vor, die die Voraussetzung für
einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Der Einwand des
Teileigentümers, die Öffnungszeiten für Gaststätten seien seit dem Jahre 2007 bis in die
frühen Morgenstunden freigegeben, fanden aus den genannten Gründen beim
Bundesgerichtshof kein Gehör.

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