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Mieter muss die Anfertigung von Lichtbildern in dessen Wohnung nicht dulden!

AG Steinfurt, Urteil vom 10.04.2014, Az. 21 C 987/13

Der Vermieter kann vom Mieter grundsätzlich nicht verlangen, die Fertigung von Lichtbildern
in seiner Wohnung zur Einstellung in einer Anzeige im Internet zu dulden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung, welche sie an den Beklagten vermietet. Das
Haus gehört einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der noch ein weiterer Wohnungseigentümer angehört. Die Vermieterin plant, die Wohnung zu veräußern. Der beklagte Mieter lehnt die Anfertigung von Lichtbildern der Innenräume seiner Wohnung ab. Die Vermieterin klagt daraufhin vor dem Amtsgericht Steinfurt auf Duldung der Besichtigung und Ausfertigung von Lichtbildern der Mieträume.

Entscheidung

Die Duldungsklage weist das Gericht ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, das Duldungspflichten des Mieters – abgesehen von den Fällen der Modernisierung – im Gesetz keine Normierung finden. Die Klägerin habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Duldung der Fertigung von Fotos aus den an den Beklagten vermieteten Innenräumen. Die Fertigung und Veröffentlichung von Fotos aus der Wohnung des Beklagten im Internet beeinträchtige vielmehr den Mieter in seinem sich aus Art. 2 Abs. 1 ergebenden Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Würden die Fotografien im Internet eingestellt und damit einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht, stelle dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre und die grundrechtlich geschützte Wohnung des Beklagten dar. Demgegenüber weise der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Verwertungsrecht der Eigentümerin aus Art. 14 GG eine geringere Intensität auf. Auch wenn ein wesentlicher Teil der zu veräußernden Wohnungen mittlerweile über die allgemein bekannten Internetportale inseriert werden, gehe es jedoch entschieden zu weit, eine Wohnung für unverkäuflich zu erklären, wenn diese nicht mit Fotos im Internet angeboten werden könne. Weiterhin sei es auch durchaus üblich, dass Wohnungen in Zeitungen oder bei Maklern und nicht nur im Internet inseriert werden.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Gerichts wirkt bezogen auf die Privatsphäre der Mieter stützend und sichernd. Nicht vergessen werden darf, dass die Wohnung des Mieters in aller Regel einen grundrechtlich geschützten Rückzugsraum darstellt. Allerdings zeigt das Urteil ebenfalls auf, dass das Besichtigungsrecht des Vermieters grundsätzlich besteht und der Mieter in der Pflicht steht, eine Besichtigung auch von (Kauf-)Interessenten zu dulden. In diesem konkreten Fall hat das Gericht eine Abwägung der jeweiligen Interessen der Mietparteien unter Berücksichtigung der im Grundgesetz verankerten Rechte vorgenommen. So weist das Amtsgericht Steinfurt u.a. darauf hin, dass ein Inserat einer Mietwohnung im Internet, bei dem nur eine Außenansicht und der Grundriss der Wohnung gezeigt wird, für eine Vermarktung ebenfalls geeignet ist. Ob die Abwägung und Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre, wenn die Fotos lediglich für ein auf Papier in kleiner Stückzahl gedrucktes Exposé hätten gefertigt werden sollen, konnte hier dahinstehen.

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