Eigenbedarfskündigungen zugunsten von Gesellschaftsmitgliedern einer GbR unwirksam
LG München, Urteil vom 07.10.2015 ; Az. 14 S 2969/15
Sachverhalt
Nach dem Eigentumserwerb an vermietetem Wohnraum, gründet der Eigentümer zum Zwecke der Sanierung und Verwertung daraufhin mit drei weiteren Investoren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es folgt eine Eigenbedarfskündigung zugunsten der Tochter eines Gesellschafters.
Entscheidung
Das Landgericht München erachtet die Kündigung in zweiter Instanz für unwirksam. Nach Auffassung der Münchner Richter findet der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB normierte Kündigungsgrund des Eigenbedarfs auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts keine Anwendung. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Normzweck, nach welchem der Mieter vor dem Risiko unkalkulierbarer Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis geschützt werden soll, werde bei einer GbR als Eigentümerin gerade verfehlt. Eine GbR werde im Unterschied zu einer einfachen Vermietermehrheit naturgemäß zu Gesellschaftszwecken gegründet und sei somit durch eine höhere organisatorische, aber eben auch personelle Flexibilität gekennzeichnet, die für den Mieter ein erhöhtes und insbesondere schwer überschaubares Risiko von Eigenbedarfskündigungen bedeute. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese aus einer überschaubaren Zahl an Gesellschaftern bestehe oder nicht. Schließlich ermögliche andernfalls jede Aufnahme eines neuen Gesellschafters eine Kündigung. Diesem Verdrängungsrisiko wolle der Gesetzgeber aber gerade entgegenwirken.
Praxishinweis
Nach dieser Entscheidung ist hinsichtlich Kündigungen wegen Eigenbedarfs neben GmbHs, AGs, OHGs und KGs nun auch den GbRs der Riegel vorgeschoben worden. Allerdings ist zu beachten, dass das Landgericht München sich damit entschieden gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellt hat. Somit bleibt vorerst abzuwarten, ob sich der BGH im Urteil zum bereits eingeleiteten Revisionsverfahren dieser Auffassung anschließt oder seiner bisherigen Auffassung folgt, nach der eine Eigenbedarfskündigung auch zugunsten eines Gesellschafters einer GbR zulässig ist.