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Wie ist ein Möblierungszuschlag zu bemessen?

LG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016; Az. 316 S 81/15

Sachverhalt

Das Jobcenter hatte für zahlreiche Wohnungen von ALG-II-Empfängern die Mietzahlungen an die Vermieter übernommen. Später wurde vom Vermieter ein Betrag in Höhe von ca. € 54.000,00 zurück verlangt wegen überzahlter Mieten und Rückzahlung überzahlter Mietsicherheiten.

Entscheidung

Mit Erfolg! Das Landgericht Hamburg verurteilt den Vermieter zur Erstattung von überzahlten Mietbeträgen wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB und bestätigt einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 52.430,53. Bei Mietverhältnissen seien der Verkehrswert und damit die ortübliche Marktmiete in der Regel als Vergleichsmiete festzustellen, dies durch Vergleich mit den erzielten Mieten für andere vergleichbare Mietobjekte.
Fraglich war, ob und inwieweit eine vom Vermieter zur Verfügung gestellte (Teil-) Möblierung zu bemessen ist. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg setzt eine Bemessung eines Möblierungszuschlags voraus, dass Erkenntnisse darüber vorliegen, über welchen Zeitwert die jeweiligen Möbelstücke jedenfalls bei vertragsgemäßer Nutzung verfügen würden (siehe auch LG Berlin, Urteil vom 21.3.2003, Az. 63 S 365/01). Der Vermieter sei deshalb zunächst gehalten, für jedes Möbelstück den Zeitwert zu ermitteln. Ein konkreter Modernisierungszuschlag sei dann am gegenwärtigen Zeit- oder Nutzungswert zu bemessen.

Praxishinweis

Die seit 2015 in Hamburg geltende Mietpreisbremse gilt auch für möblierte Wohnungen! Eine Ausnahme ist nur dann zu verzeichnen, wenn die zu vermietende Wohnung Teil der Vermieterwohnung ist oder aber die Wohnung nur vorübergehend vermietet werden soll, wie dies z.B. bei Ferienwohnungen oder Pensionen der Fall ist. Will der Vermieter möbliert vermieten, muss er daher den konkreten Möblierungszuschlag ermitteln. Anhaltspunkt hierfür ist der jeweilige Zeit- bzw. Nutzungswert.

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