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Verspäteter Auszug kann gekündigtem Mieter teuer zu stehen kommen

BGH, Urteil vom 18. 01.2017; VIII ZR 17/16

Sachverhalt

Die Beklagten waren seit 1993 Mieter eines Einfamilienhauses. Nach Ausspruch einer
Eigenbedarfskündigung zum November 2011 gaben sie das Haus jedoch nicht zurück. Die
Räumung erfolgte erst im April 2013. In der Zwischenzeit entrichteten sie monatlich die
vertraglich geschuldete Miete in Höhe von € 1.050,00. Der Vermieter forderte anschließend
eine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der ortsüblichen
Neuvertragsmiete für den Zeitraum von November 2011 bis April 2013.

Entscheidung

Mit Erfolg! Die Kündigung ist wirksam erfolgt. Damit entfallen jegliche dem Mieter
zukommenden Schutzrechte bezüglich Mieterhöhungen oder die ortsübliche Vergleichsmiete
als Maßstab. Die Entschädigung sei anhand des üblichen Neuvermietungspreises zu
bestimmen. Ein in erster Instanz angefordertes Sachverständigengutachten beziffert die
Differenzsumme auf € 7.300,00, auf die der Vermieter einen Anspruch hat. Dem stehe auch
nicht entgegen, dass die Wohnfläche nach dem Auszug der Beklagten umfassend renoviert
worden sei und damit dem Markt nicht zur Verfügung stand.

Praxishinweis

Künftig kann es für Mieter deutlich teurer werden, die gekündigte Wohnung nicht
herauszugeben, wenn sich die Kündigung als wirksam erweist. Dies muss insbesondere nicht
vorher durch den Vermieter angekündigt werden, der Anspruch kann rückwirkend geltend
gemacht werden.

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