Landgericht hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig
LG Berlin, Beschluss vom 14.09.2017 und Urteil vom 19.09.2017; Az. 67 S 149/17
Sachverhalt
Die Klägerin mietete von der Beklagten im September 2015 eine 1-Zimmer-Wohnung in Berlin zu einem vereinbarten monatlichen Kaltmietzins von € 351,00. Die Vormieterin hatte zuvor € 215,00 bezahlt. Die damit nach Auffassung der Mieterin überhöhte Miete rügte diese mit Schreiben vom 24.02.2016. Nach Beendigung des Mietverhältnisses erhob sie im September 2016 Klage auf Rückzahlung von € 136,00 für die Monate September 2015 bis März 2016, sowie € 60,73 für die Monate März bis September 2016. Das Amtsgericht bejahte einen Anspruch für die Monate März bis September 2016, nachdem die Vermieterin für diesen Zeitraum eine monatliche Miete in Höhe von € 275,73 anerkannt hatte. Gegen die im Übrigen abgelehnte Klagforderung legte die Mieterin Berufung zum Landgericht Berlin ein.
Entscheidung
In einem Hinweisbeschluss weist das Berufungsgericht darauf hin, dass es die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) aufgrund einer Ungleichbehandlung der Vermieter für verfassungswidrig halte. Dies gründe im Wesentlichen darauf, dass im bundesweiten Vergleich die Wohnungsmärkte stark unterschiedliche Vergleichsmieten aufwiesen. Während der Quadratmeterpreis für 2016 in München etwa bei € 12,28 lag, waren es in Berlin-West lediglich € 7,14. Damit würden Vermieter in den Städten ungleich behandelt, ohne dass es hierfür Rechtfertigungsgründe gäbe. Darüber hinaus würden auch diejenigen Vermieter ungerechtfertigt begünstigt, die in der Vergangenheit schon (zu) hohe Mieten mit ihren Mietern vereinbart haben, da sie diese bei Neuvermietung weiterhin verlangen dürfen.
Praxishinweis
Das Landgericht beabsichtigte zunächst, eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einzuholen. Dies erübrigte sich dann jedoch in der mündlichen Verhandlung aufgrund anderweitiger Umstände. Damit handelt es sich um eine weitere Einzel-Entscheidung im Reigen der „Mietpreisbremsen-Urteile“.