Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls.
BGH, Urteil vom 22.08.2017; VIII ZR 226/16
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 2004 Mieterin einer im Erdgeschoss belegenen Wohnung. Die Streithelfer bewohnen seit 2012 mit ihren beiden noch nicht schulpflichtigen Kindern die darüber belegene Wohnung. Die Klägerin trägt vor, dass es seit dem Einzug der Streithelfer fast täglich, auch an Sonn- und Feiertagen sowie zu Ruhezeiten, zu massiven Lärmstörungen in Form von Bewegungslärm und verbalen Auseinandersetzungen komme. Die Schallübertragung über die Bauteile sei sehr heftig und permanent zu hören und zu spüren. Folglich sei die Klägerin deshalb auch ausgezogen. Die Klage auf Beseitigung der Lärmstörungen, die Feststellung eines Mietminderungsrechts von fünfzig Prozent und auf Rückzahlung einer wegen der geltend gemachten Minderung insoweit nur unter Vorbehalt gezahlten Miete hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Klägerin in vollem Umfang mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Grundsätzlich entspricht es der allgemeinen Auffassung, dass die in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretenden Lärmbeeinträchtigungen als sozial adäquat hinzunehmen sind, dazu zählt auch der durch Kinder verursachte Lärm. Dies stelle nicht ohne weiteres einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB dar. Jedoch sei Kinderlärm nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen. Dabei sei es unerheblich, dass der Lärm von Kindern stamme, vielmehr hat der Mieter bei jeglicher Art von Lärm Sorge für die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn zu tragen. Werden die wiederkehrenden Lärmbeeinträchtigungen durch in die Wohnung einwirkende Geräusche und Erschütterungen substantiiert dargestellt und gehen diese Beeinträchtigungen über das hinzunehmende Maß hinaus, so ist (auch) das Vorlegen eines Lärmprotokolls obsolet. Vielmehr bedarf es einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Beeinträchtigungen es geht, zu welcher Tageszeit und in welcher Frequenz diese auftreten.
Fazit
Kommt es zu wiederholten Lärmbeeinträchtigungen ist es nicht erforderlich, ein detailliertes Lärmprotokoll vorzulegen, vielmehr reicht es aus wenn eine Beschreibung über die Art und den Umfang der Lärmbeeinträchtigung erfolgt. Der BGH hat hier noch einmal deutlich gemacht, dass es in einem Mehrfamilienhaus Lärmbeeinträchtigungen gibt, die hinzunehmen sind, dennoch hat dieser Grundsatz seine Grenzen vor allem in der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Belange und Ruhezeiten der Nachbarn. Der durch Kinder verursachte Lärm ist dabei grundsätzlich den allgemeinen Geräuschemissionen zuzuordnen, sofern dieser in dem üblichen Rahmen liegt.