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Verflechtung

Ist die Mitarbeiterin des Maklers, die das zu vermittelnde Objekt betreut, Nacherbin der Verkäuferin des Objektes und muss sie dem Verkauf des Objekts als Nacherbin zustimmen, führt dies nicht zu einer Verflechtung des Maklers mit der Verkäuferin.

LG Hamburg, Urteil 03.07.2017; 322 O 496/16

Sachverhalt

Der Makler bietet dem Käufer ein Objekt provisionspflichtig an. Die Mitarbeiterin des Maklers war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Ihre Mutter war die Verkäuferin als Vorerbin, die Mitarbeiterin mit ihren Schwestern Nacherbin. Sie erteilte bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages ihre Zustimmung zu dem Kaufvertrag als Nacherbin.

Die Mitarbeiterin hatte im Laufe der Verhandlungen die Käufer darauf hingewiesen, dass die Verkäuferin ihre Mutter ist. Die Käufer zahlten die Provision und forderten diese wegen der von ihnen behaupteten Verflechtung zurück.

Entscheidung

Das Landgericht Hamburg weist die Klage ab. Es verneint eine Personenidentität zwischen dem Makler und der Verkäuferin. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verkäuferin oder der beklagte Makler keine realistische Möglichkeit zur selbständigen, unabhängigen Willensbildung hatten. Es sei zudem nicht dargetan, dass der beklagte Makler zur Verkäuferin in einer Beziehung stehe, aufgrund derer er sich unabhängig vom Verhalten im Einzelfall wegen eines institutionalisierten Interessenkonflikts im Streitfall bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite der Verkäuferin stellen würde.

Fazit

In der umfangreichen Verflechtungsrechtsprechung stellt das Urteil eine weitere Variante dar, die – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand einer Gerichtsentscheidung war. Das Land­gericht sieht im dem Mutter-Tochter-Verhältnis der Verkäuferin mit der Mitarbeiterin des Maklers nur eine persönliche Beziehung, die einem Provisionsanspruch nicht ausschließt.

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