Provisionsanspruch bei Ausübung eines Vorkaufsrechts
Ist im Erstkaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks ein echter Vertrag zugunsten des Maklers vereinbart, verpflichtet diese Maklerklausel auch den sein Vorkaufsrecht ausübenden Käufer.
LG Frankenthal, Urteil vom 28.12.2017; 8 O 158/17
Sachverhalt
Die Verkäuferin einer Eigentumswohnung beauftragte mit dem Verkauf der Wohnung einen Makler. Die Wohnung war mit einem Vorkaufsrecht zugunsten des Bruders der Verkäuferin, der ebenfalls eine Eigentumswohnung im gleichen Haus hatte, belastet. Die Verkäuferin schloss den Kaufvertrag mit einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten. Im Kaufvertrag wurde zugunsten des Maklers ein Vertrag zugunsten Dritter vereinbart. Der vorkaufsberechtigte Bruder übte sein Vorkaufsrecht aus. Der Notar fertigte für den Bruder den Vertragsentwurf und nahm die Maklerklausel auf. Der Bruder verlangte Herausnahme der Klausel aus dem Entwurf, woraufhin der Notar die fragliche Klausel „ohne rechtliche Prüfung“ herausnahm. Dieser Vertrag wurde dann zwischen der Verkäuferin und dem vorkaufsberechtigten Bruder abgeschlossen.
Entscheidung
Der klagende Makler verlangt Zahlung der Provision vom vorkaufsberechtigten Bruder. Das Landgericht Frankenthal gibt der Klage statt. Bei dem vom Bruder abgeschlossenen Kaufvertrag handele es sich nicht um einen eigenständigen Kaufvertrag, sondern um einen Vertrag, der die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den beklagten Bruder zum Gegenstand habe. Nach der Rechtsfolge des § 464 Abs. 2 BGB kommt dieser Vertrag zu den Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Erstkäufer vereinbart hat. Bei dem Vertrag zugunsten des Maklers handelt es sich nicht um einen „Fremdkörper“ im Kaufvertrag. Diese Regelung gehört vielmehr wesensmäßig zum Kaufvertrag. Die Frage, wer Maklerkosten zu tragen habe, hänge mit der Frage zusammen, ähnlich wie die Frage der Kaufpreishöhe, wer für die Vertragskosten aufzukommen habe. In Fällen einer Provisionsregelung in üblicher Höhe stehe dem Makler gegenüber dem Vorkaufsberechtigten deshalb der Zahlungsanspruch zu. Der Vorkaufsberechtigte solle nicht zu günstigeren Konditionen erwerben als der Erstkäufer. Nach Auffassung des Gerichts ist nach Beauftragung eines Maklers durch den Verkäufer die Vereinbarung einer Maklerklausel zugunsten des Maklers auch durchaus üblich.
Fazit
Das Landgericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der BGH-Rechtsprechung. Entscheidend ist, dass zwischen Erstkäufer und Verkäufer der echte Vertrag zugunsten Dritter vereinbart wird und nicht nur ein deklaratorisches Anerkenntnis. Der echte Vertrag zugunsten Dritter wird als wesensmäßig zum Kaufvertrag gehörig angesehen.