Eltern des Maklers sind auch dessen Auftraggeber: Keine Maklerprovision vom anderen Kunden?
- Eine Doppeltätigkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich das Verbot der Doppeltätigkeit aus den weiteren Vertragsumständen ergibt.
- Verboten ist eine Doppeltätigkeit dann, wenn es zu einer vertragswidrigen Interessenkollision kommt, wobei diese nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist, so dass beispielsweise das Zusammentreffen eines Vermittlungsmaklers und eines Nachweismaklers nicht zwingend zu einem Interessenkonflikt führen.
- Sind die Eltern des Maklers dessen Kunden, ist nicht automatisch von einem Interessenkonflikt auszugehen.
AG Königswinter, Urteil vom 24.07.2020; 9 C 60/19
Sachverhalt
Die Maklerin macht, nachdem der Käufer einen von ihr vermittelten Kaufvertrag abgeschlossen hat, einen Teil des Provisionsanspruchs gerichtlich geltend. In der Kaufvertragsurkunde war aufgenommen, dass der Kaufvertrag durch die Vermittlung der Klägerin zustande gekommen war und der Beklagte verpflichtet war, dieser eine Provision in Höhe von 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Beklagte hatte auf die Provisionsforderung der Klägerin nur einen Teil gezahlt. Der Beklagte wendet ein, dass ein Provisionsanspruch nicht entstanden sei, weil Verkäufer der Immobilie die Eltern der Klägerin gewesen seien und die Klägerin durch ihre Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer vertragswidrig den Interessen des Beklagten zuwidergehandelt habe.
Entscheidung
Das Gericht gibt der Klage der Maklerin statt. Eine Doppeltätigkeit des Maklers sei grundsätzlich zulässig. Zwar könnten durch die gleichzeitige Vertretung der Eltern der Klägerin sich Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt ergeben. Die bloße Möglichkeit genüge aber nicht, um einen tatsächlichen Interessenkonflikt zu bejahen. Da der Beklagte konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht vorgetragen habe, war der Klage stattzugeben.
Fazit
Der Beklagte hat sich zu seiner Verteidigung auf § 654 BGB berufen, d.h. auf eine vertragswidrige Doppeltätigkeit der Klägerin. Die Frage, ob der Provisionsanspruch auch deshalb hätte verneint werden können, weil aufgrund der nahen Verwandtschaft der Maklerin zu den Verkäufern eine Verflechtung der Maklerin mit den Verkäufern zu bejahen sei, war erstaunlicherweise nicht Gegenstand der Entscheidung. Dies ist jeweils auch eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nur anhand der jeweiligen Umstände entscheiden. So können verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Makler auch dann u.U. zu einer unechten Verflechtung führen, wenn zusätzlich wirtschaftliche Verbindungen zwischen beiden bestehen.