Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) und nicht gegen den Verwalter zu richten
AG Wiesbaden, Beschluss vom 03.08.2021; 91 C 2087/21
Sachverhalt
Die Antragsteller sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die WEG-Verwalterin hatte zu einer Eigentümerversammlung eingeladen. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag, diesen Termin aufzuheben. Dieser richtet sich gegen die WEG-Verwalterin.
Entscheidung
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gegen die Verwalterin besteht kein Verfügungsanspruch. Sämtliche Pflichten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stellen gemäß § 18 Abs. 1 WEG Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dar. Damit ist auch die Eigentümerversammlung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuberufen. Sofern der Wortlaut des Gesetzes sich an den Verwalter richtet, kommt damit lediglich die Organzuständigkeit des Verwalters als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erfüllung von deren Aufgaben zum Ausdruck. Nach den Änderungen durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz bestehen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr.
Fazit
Der Antrag hätte sich gegen die WEG richten müssen. Eine Übergangsvorschrift für rechtshängige Verfahren die noch nach altem Recht eingereicht worden sind gibt es in dieser Fallkonstellation nicht. Auf die Auswahl der richtigen Parteien in einem WEG-Verfahren nach dem neuen WEMoG muss zukünftig besonders Acht gegeben werden, um eine sofortige Klageabweisung zu vermeiden.