Verwalter haftet, wenn seine Mitarbeiter unberechtigt über das WEG- Konto verfügen
OLG München, Beschluss vom 24.07.2006; 32 WX 77/06
Sachverhalt
Der Verwalter überlässt seiner Mitarbeiterin eine EC-Karte für das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie soll damit regelmäßig Kontoauszüge abholen. Im Büro hat die Mitarbeiterin außerdem Zugriff auf den Ordner mit den Geheimzahlen. In den nächsten zwei Jahren tätigt sie mehrfach unberechtigt Barabhebungen und Überweisungen. Die WEG verklagt den Verwalter auf Schadensersatz.
Was sagt das Gericht?
Das OLG München verurteilt den Verwalter, den gesamten Schaden zu ersetzten. Der Verwalter muss sich also das Fehlverhalten seiner Mitarbeiterin zurechnen lassen. Sie ist nämlich seine „Erfüllungsgehilfin“. Denn der Verwalter ist zur Kontoführung und -Überwachung verpflichtet. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat er sich der Mithilfe seiner Angestellten bedient. Er hat ihr Aufgaben übertragen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Kontoüberwachungspflicht stehen. Dies gilt insbesondere für den Auftrag, die Kontoauszüge abzuholen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat die Mitarbeiterin die unberechtigten Abhebungen vorgenommen. Deshalb muss der Verwalter für ihr Fehlverhalten einstehen und den entstandenen Schaden ersetzen.
Es wird nach dem Gesetz so behandelt, als hätte er selbst die unberechtigten Belastungen vorgenommen.
Praxishinweis
Der Verwalter muss sicherstellen, dass keiner seiner Mitarbeiter unberechtigt auf die verwalteten Konten zugreifen kann.
Vergreift sich dennoch ein Angestellter an den WEG-Konten, kann sich der Verwalter nicht von der Haftung befreien.
Insbesondere ist es ihm nicht möglich, sich mit dem Hinweis auf die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter und die einwandfreie Büroorganisation „aus der Affäre zu ziehen“. Mit solchen Argumenten kann man nur die gesetzliche Haftung begrenzen, nicht aber die vertragliche Haftung aus dem Verwaltervertrag. Auch die Vermögensschadenshaftpflicht wird den Schaden nicht übernehmen; denn nach den üblichen Versicherungsbedingungen gibt es keine Deckung für vorsätzlich verursachte Schäden, auch wenn die Ursache bei den Angestellten liegt.
