Schimmelpilz: Kann der einzelne Wohnungseigentümer eine Fassadendämmung erzwingen?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2007; 3 Wx 54/07
Sachverhalt
Es geht um ein Mehrfamilienhaus aus den 70-er Jahren. Ein Wohnungseigentümer baut 1995 in seiner Wohnung isolierverglaste Fenster ein. Daraufhin treten Feuchtigkeitsschäden, Stockflecken und Schimmelpilze auf. Sachverständige stellen fest, dass die zur Bauzeit geltende DIN eingehalten, der Taupunkt des Mauerwerks aber
trotzdem zu weit im Gebäudeinneren anzunehmen ist. Sie empfehlen das Anbringen einer Wärmedämmung an der Außenfassade, um die Feuchtigkeit an den kalten Außenwänden der Wohnung zu vermeiden. Die Eigentümergemeinschaft lehnt dies ab. Der betroffene Wohnungseigentümer will die Fassadendämmung mit gerichtlicher Hilfe erzwingen.
Was sagt das Gericht?
Auch das Gericht lehnt einen Anspruch auf nachträgliche Fassadendämmung ab. Grund: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Schimmelpilz nicht verursacht. Ursächlich sind die neuen Isoliergläser. Sie erhöhen die Anforderungen an die bauphysikalischen Eigenschaften der Außenwände. Das Objekt hat auch keinen
„anfänglichen“ Mangel. Denn zum Zeitpunkt der Erbauung des Mehrfamilienhauses wurden die damaligen DIN-Vorschriften eingehalten. Auch eine „modernisierenden Instandsetzung“ kommt nicht in Frage. Denn das Haus ist nicht instandsetzungsbedürftig, und eine Dämmung aller Wohnungen wäre sogar unwirtschaftlich, weil es in keiner anderen Wohnung zur Schimmelbildung gekommen ist!
Praxishinweis
Besteht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Streit, auf welche technische Normen es ankommt, stellen die Gerichte häufig auf die technischen Normen aus der Bauzeit ab. Verlässlich ist das aber nicht.
