Müssen alle Eigentümer der Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach zustimmen?
OLG München, Beschluss vom 13.12.2006; 34 Wx 109/06
Sachverhalt
Die Eigentümerversammlung beschließt mehrheitlich, auf dem Dach des Hochhauses eine Mobilfunkanlage errichten zu lassen. Es werden vier Funkmasten aufgestellt. Eine Eigentümerin protestiert und verlangt, dass die Anlage wieder beseitigt wird. Die elektromagnetische Strahlung sei gesundheitsschädlich.
Was sagt das Gericht?
Das OLG München gibt der protestierenden Eigentümerin recht! Die Eigentümer dürfen die Errichtung der Mobilfunkanlage nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Vielmehr müssen alle Eigentümer zustimmen. Grund: Es handelt sich um eine „bauliche Veränderung“, die alle Eigentümer beeinträchtigt. Durch die Mobilfunkanlagen entsteht eine erhöhte Strahlungsbelastung. Es kommt nicht darauf an, ob die die Strahlung den gesetzlichen Grenzwert einhält. Denn in der Bevölkerung ist die Befürchtung weit verbreitet, dass die Strahlung auch dann gesundheitsgefährdend ist, wenn sie die gesetzlichen Grenzwerte nicht überschreitet. Die Mobilfunkanlage wirkt sich daher auch dann auf den Miet- und Verkaufswert aus, wenn es zu keiner tatsächliche Gesundheitsbeeinträchtigung kommt.
Zwar hat der BGH früher schon entschieden, dass ein Grundstücksnachbar nicht die Beseitigung einer Mobilfunkanlage verlangen darf. Diese Rechtsprechung ist auf eine Wohnungseigentumsanlage aber nicht übertragbar. Denn Wohnungseigentümer sind viel enger miteinander verbunden als normale Nachbarn.
Praxishinweis
Mobilfunkanlagen sind immer wieder ein Zankapfel zwischen Nachbarn, Mietern und Vermietern – und eben zwischen Wohnungseigentümern. Solange die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten sind, kommt ein Anspruch auf Abbau einer Mobilfunkanlage gegen den Nachbarn oder gegen den Vermieter nicht in Betracht. Die Ansicht des OLG München, wonach zwischen Wohnungseigentümern etwas anderes gelten soll, ist nicht ganz unumstritten. Der BGH hat sich dazu noch nicht geäußert. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Ansicht des OLG München durchsetzen kann.
