Jahresabrechnung: Darf der Wohnungseigentümer Einsicht in fremde Einzelabrechnungen verlangen?

OLG München, Beschluss vom 09.03.2007; 32 Wx 177/06

Sachverhalt

Es geht um eine Wohnungseigentumsanlage mit rd. 60 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Einige Eigentümer verlangen vom Verwalter Einsicht in sämtliche – auch fremde – Einzelabrechnungen für ein bestimmtes Abrechnungsjahr.

Was sagt das Gericht?

Ja, der Verwalter ist verpflichtet, dem einzelnen Wohnungseigentümer Einsicht in die vollständige Abrechnung zu gewähren! Die Abrechnung dient zum einen der Kontrolle des Verwalters, zum anderen der Aufteilung von Kosten und Erträgen. Ein Eigentümer kann die Richtigkeit der Abrechnung jedoch nur dann wirksam überprüfen, wenn er Einsicht in alle Buchungsunterlagen und Belege nehmen kann. Das Gericht argumentiert mit der rechtlichen Tragweite des Beschlusses über die Jahresabrechnung. Mit diesem Beschluss billigen die Eigentümer nicht nur die Rechnungsunterlagen des Verwalters. Sie legen auch untereinander verbindlich fest, welche Einnahmen und Ausgaben nach welchem Verteilerschlüssel umzulegen sind. Die Eigentümer genehmigen also mit ihrem Beschluss über die Jahresabrechnung auch die fremden Einzelabrechnungen. Nach dem Grundsatz: „Nur was man kennt, kann man kontrollieren“, müssen sie auch die Einzelabrechnungen einsehen können.

Praxishinweis

Das Recht, Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege der Abrechnung zu nehmen, besteht auch dann noch, wenn die Jahresabrechnung bereits genehmigt ist und dem Verwalter Entlastung erteilt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Anfechtungsfrist noch läuft oder ob der Wohnungseigentümer sonst ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen kann.

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