Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was muss der Verwalter jetzt beachten?

Um die Schwarzarbeit zu bekämpfen, fördert der Staat haushaltsnahe Dienstleistungen – also etwa Handwerkerleistungen oder auch den auf Mini-Job-Basis beschäftigten Gärtner – durch eine Steuerermäßigung. In den Genuss des Steuervorteils konnte bisher aber nur kommen, wer selbst Arbeitgeber oder Auftraggeber der begünstigten Leistung war. Das ändert sich jetzt: Künftig können Wohnungseigentümer und -mieter die Steuerminderung auch für solche haushaltsnahen Leistungen beanspruchen, die ihr Vermieter oder Verwalter in Auftrag gegeben hat. Dazu muss der Mieter/Wohnungseigentümer eine Betriebskosten- oder Wohngeldabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung vorlegen, die folgende Punkte ausweist:

  • die im Kalenderjahr beauftragte Dienstleistung – für jede Leistung und jede Kostenposition gesondert,
  • die unbar gezahlten Beträge für jede Dienstleistung,
  • der Anteil der begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten einerseits und der nicht begünstigten Materialkosten und
  • ein nachvollziehbarer Schlüssel, nach dem die Gesamtkosten auf die Mieter/Wohnungseigentümer verteilt werden.

Das Gesetz verpflichtet den Vermieter bzw. Verwalter nicht, eine geeignete Abrechnung oder Bescheinigung zu erstellen. Die Juristen ist aber bisher überwiegend der Meinung, dass es eine Nebenpflicht des Miet- bzw. Verwaltervertrags ist, die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die Branchensoftware wird dieser neuen Aufgabe teilweise noch nicht gerecht. Man darf aber damit rechnen, dass zeitnah die erforderlichen Updates zur Verfügung stehen. Bis dahin kann man sich bei der Zusammenstellung der Daten mit einer Excel-Tabelle behelfen. Wichtig ist, künftig die begünstigten Arbeitskosten und die nicht begünstigten Materialkosten in der Betriebskosten- bzw. Jahresabrechnung getrennt auszuweisen. Die Praxis zeigt, dass die meisten Handwerker bei der Rechnungserstellung gar nicht sauber zwischen Arbeit und Material trennen. Hier muss der Verwalter/Vermieter künftig darauf drängen, dass die Rechnungen künftig den neuen Anforderungen entsprechen.

Beim Verwalter besteht Einigkeit, dass er für die zusätzliche Tätigkeit ein angemessenes Entgelt verlangen darf. Ob auch der Vermieter ein Entgelt beanspruchen darf, ist noch umstritten. Hier wird man wohl abwarten müssen, wie die Gerichte entscheiden.

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