Aufzug: Muss ein Teileigentümer die Bewirtschaftungskosten mittragen, auch wenn er den Aufzug gar nicht nutzen kann?
OLG Celle, Urteil vom 28.11.2006; 4 W 241/06
Sachverhalt
Laut Teilungserklärung tragen die Eigentümer die Bewirtschaftungskosten für das Gemeinschaftseigentum im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Einschränkend heißt es:
„Dies gilt nicht, falls laufende Kosten … einwandfrei getrennt festgestellt bzw. einem Wohnungs- bzw. Teileigentümer allein zuzuordnen sind; die so festgestellten Kosten trägt der betreffende WE bzw. TE allein.“
Einer Eigentümerin gehören Ladengeschäfte im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage. Die Treppenhäuser und Aufzugsanlagen sind für sie nicht zugänglich. Deshalb möchte sie die anteiligen Kosten des Aufzugs und der Hausreinigung nicht tragen.
Was sagt das Gericht?
Das OLG Celle legt die Regelung in der Teilungserklärung anders aus. Für die Kostentragung kommt es nicht darauf an, ob ein Eigentümer die fragliche Einrichtung überhaupt nutzt. Der Wortlaut der Klausel ergibt: Es sollte eine Sonderregelung nur für solche Kosten geschaffen werden sollte, von denen nur ein bestimmter Eigentümer profitiert. Es sind also nur solche Kosten auszuscheiden, die nur einen einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer betreffen (Beispiel: offener Kamin). Dazu gehören die Kosten für Aufzug und Treppenhausreinigung aber nicht, weil diese Einrichtungen von mehreren Eigentümern genutzt werden. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Einrichtungen für alle Eigentümer nutzbar sind. Deshalb darf sich die Eigentümerin der Läden nicht darauf berufen, dass sie die Treppenhäuser und Aufzüge nicht nutzen kann.
Praxishinweis
Bei Auslegung der Teilungserklärung kommt es auf eine präzise Analyse des Wortlauts an. Deshalb empfiehlt sich bei schwierigen Texten eine anwaltliche Beratung.
