Schönheitsreparationen: Sind die Fristen mit „3-5-7“ Jahren zu kurz?
BGH, Urteil vom 26.09.2007; VIII ZR 143/06
Sachverhalt
Im Jahre 1976 brachte das Bundesministerium für Justiz (BMJ) einen Mustermietvertrag an die Öffentlichkeit. Seither wurden in den meisten Formularmietverträgen die Regelfristen dieses Mustermietvertrages für Schönheitsreparaturen verwandt:
- Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
- Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- alle anderen Nebenräume alle 7 Jahre
Erst in letzter Zeit ist man auf den Gedanken kommen, dass diese Fristen zwischenzeitlich – nach über 30 Jahren – nicht mehr zeitgemäß sein könnten. Die Argumente
- Raumwärme nicht mehr durch Öfen, sondern saubere Heizungen,
- größere Wohnflächen
- geringere Belegung,
- neue, langlebige Farben.
Was sagt das Gericht?
Der BGH hat sich nun erstmals zu den Regelfristen geäußert.
Für die in der Vergangenheit geschlossenen Mietverträge hält er ausdrücklich an der Rechtsprechung fest, wonach diese Regelfristen auch im Formularmietvertrag zulässig sind. Ob für neu abzuschließende Mietverträge diese Regelfristen auch noch gelten sollen, lässt er aber ausdrücklich offen! Er äußert aber seine Zweifel, ob dies noch so sein kann, indem er die Argumente für längere Fristen liefert:
- veränderte Wohnverhältnisse
- verbesserte Dekorationsmaterialien
Praxishinweis
Die Ausführungen des BGH sind so deutlich, dass sich die Zweifel verstärken, ob die Regelfristen „3-5-7“ heute noch zeitgemäß sind. Deshalb vergrößert sich das Risiko, dass der BGH nur bei Altverträgen die bisherigen Fristen weiterhin „durchwinkt“, bei Neuverträgen jedoch nicht. Wer dieses Risiko vermeiden will, sollte ab sofort beim Abschluss von neuen Mietverträgen auf längere Fristen umsteigen. Wir empfehlen den Turnus „5-8-10“, den Langenberg (WuM 2006, 122) vorschlägt.
