Privatinsolvenz des Mieters: Scheitert die Restschuldbefreiung, wenn der Mieter seine Mietkaution (verpfändetes Sparkonto) nicht anzeigt?
BGH, Beschluss von 12.07.2007; IX ZB 19/04
Sachverhalt
Eine natürliche Person kann durch ein Insolvenzverfahren nach sechs Jahren die Befreiung von ihren Schulden erlangen (sog. Restschuldbefreiung). Mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss sie ein Vermögensverzeichnis beim Insolvenzgericht abgeben und dessen Richtigkeit versichern. In dem amtlichen Vordruck für das Vermögensverzeichnis werden verschiedene Vermögenswerte, wie Sparguthaben etc., abgefragt. Macht der Schuldner unvollständige oder unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse, muss das Gericht – wenn ein Gläubiger dies beantragt – ihm die Restschuldbefreiung versagen. So war es in einem jetzt vom BGH entschiedenen Fall: Eine Mieterin stellt Insolvenzantrag und beantragt zugleich Restschuldbefreiung. Im Vermögensverzeichnis gibt sie aber ein als Mietkaution verpfändetes Sparbuch nicht an. Ein Gläubiger beantragt deshalb Versagung der Restschuldbefreiung. Erst bei der Anhörung zu diesem Versagungsantrag ergänzt die Mieterin ihre Angaben zum Kautionsguthaben, das sich erst nach Vertragsende und Aufhebung der Pfändung als verwertbares Vermögen erweist. Das Insolvenzgericht versagt trotzdem die Restschuldbefreiung.
Was sagt das Gericht?
Es bleibt dabei: Die Mieterin bekommt keine Restschuldbefreiung. Sie hat im Vermögensverzeichnis durch das Verschweigen der Mietkaution grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht. Es kommt nicht darauf an, ob das Verschweigen die Begleichung der Schulden verhindert hätte. Auch die späteren Angaben im Rahmen der Anhörung zum Versagungsantrag helfen der Mieterin nicht mehr.
Praxishinweis
Dem Schuldner ist zu raten, im Rahmen der privaten Vermögensinsolvenz wirklich sämtliche Vermögenswerte anzugeben. Besonders wichtig ist die Angabe derjenigen Vermögenswerte, die im amtlichen Vordruck abgefragt werden. Wird der Mieter wie hier mit einer unvollständigen Angabe erwischt, kann er zwar einen erneuten Insolvenzantrag stellen. Er verliert jedoch viel Zeit, da die 6-Jahres-Frist mit dem zweiten Antrag neu zu laufen beginnen.
