Nutzerwechselgebühr: Kann der Vermieter die Kosten einer Zwischenablesung auf den Mieter umlegen?
BGH, Urteil vom 14.11.2007; VIII ZR 19/07
Sachverhalt
Es geht um ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Görlitz. Der Mieter zieht zum 31.07.2003 aus. Der Vermieter lässt eine Zwischenablesung der Wasserkosten vornehmen. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.-31.07.2003 verlangt er vom „Ex-Mieter“ die Zahlung der Kosten für die Zwischenablesung (sog. Nutzerwechselgebühr) von rd. 30,00 €. Da sich der Mieter weigert, klagt der Vermieter auf Zahlung.
Rechtlicher Hintergrund
Ob die Kosten einer Zwischenablesung auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können, ist sehr umstritten. Die Kosten werden u.a. zugewiesen: dem ausgezogenen Mieter, dem Vermieter und der Mietergemeinschaft. Alle warteten auf das Machtwort des BGH.
Was sagt das Gericht?
Die Kosten der Zwischenablesung fallen dem Vermieter zur Last. Der Mieter muss sie nicht zahlen. Insbesondere handelt es sich nicht um Betriebskosten, weil sie nicht „laufend“ entstehen. Der BGH deutet an, dass der Vermieter die Nutzerwechselgebühr auf den ausziehenden Mieter abwälzen kann, wenn er im Vertrag eine entsprechende Sondervereinbarung vorsieht. Da es im konkreten Fall keine derartige Belastung gab, musste er nicht entscheiden, wie eine solche Vereinbarung inhaltlich aussehen könnte.
