Kautionsabrechnung: Wann muss die Mietkaution zurückgezahlt werden?
LG Köln, Urteil vom 20.09.2006; 10 S 78/05
Sachverhalt
Nach dem Ende des Mietvertrages kommt es im Februar 2004 zur Wohnungsrückgabe. Der Vermieter stellt fest, dass die Mieterin die mitvermietete Küchenzeile ausgebaut und mitgenommen hat. Deshalb erhebt er im August 2004 Klage auf Rückgabe der Küchenzeile sowie Zahlung noch offener Mietrückstände. Die Mieterin behauptet vor Gericht, die Küchenzeile beim Einzug vom Vermieter gekauft zu haben. Hinsichtlich der Mietrückstände rechnet sie mit der Kaution auf. Damit hat sie in erster Instanz Erfolg. Der Vermieter geht in die Berufung.
Was sagt das Gericht?
Das LG Köln entscheidet im Sinne des Vermieters. Da die Mieterin den Ankauf der Küche nicht beweisen kann, muss sie sie herausgeben. Auch den Mietrückstand muss sie ausgleichen. Die Aufrechnung ist fehlgeschlagen, denn der Vermieter ist nach wie vor nicht verpflichtet, die Kaution zurückzuzahlen. Zwar wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution normalerweise 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung fällig. Diese Frist war im Zeitpunkt der Aufrechnung auch bereits abgelaufen. Die 6-Monats-Frist ist aber keine starre Frist. Sie ist auch nicht gesetzlich geregelt. Deshalb hängt es vom Einzelfall ab, wie viel Zeit ein Vermieter sich nehmen darf, um sich Klarheit über mögliche Ansprüche gegen den Mieter zu verschaffen. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution ausnahmsweise auch länger einzubehalten, wenn nach Ablauf der sechs Monate nach wie vor mögliche Ansprüche gegen den Mieter im Raum stehen. So ist es nach Ansicht des LG Köln auch im vorliegenden Fall. Das Gericht argumentiert: Selbst wenn die Mieterin das Berufungsurteil akzeptiert und die Küchenzeile an den Vermieter zurückgibt, steht noch nicht fest, ob diese unbeschädigt ist. Es ist daher möglich, dass noch Schadensersatzansprüche des Vermieters bestehen. Auch diese Ansprüche sind durch die Kaution gesichert. Also ist der Anspruch auf Kautionsrückzahlung auch bei Erlass der Entscheidung des LG Köln noch nicht fällig – rund zweieinhalb Jahre nach Rückgabe der Wohnung!
Praxishinweis
In Ausnahmefällen wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution erst nach erstaunlich langer Zeit fällig. Der vorliegende Fall ist ein Beispiel.
