„Hartz IV“: Ist die Vereinbarung einer „schwarz“ zu zahlenden Zusatzmiete wirksam?
LG Berlin, Urteil vom 19.03.2007; 62 S 254/06
Sachverhalt
Die Mieterin ist ALG II-Empfängerin. Im Mietvertrag vereinbaren Mieterin und Vermieter eine Miete, von der sie wissen, dass sie vom Jobcenter als angemessen angesehen und ausgeglichen wird. Daneben verlangt der Vermieter weitere 70,00 € monatlich von der Mieterin selbst. Die Mieterin akzeptiert eine entsprechende Zusatzvereinbarung, weil sie aus persönlichen Gründen gerade diese Wohnung anmieten will. Die Mieterin kann den Betrag aber nicht aufbringen. Der Vermieter klagt auf Zahlung.
Was sagt das Gericht?
Das LG Berlin weist die Klage ab. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Zahlung der „schwarzen“ Zusatzmiete. Zwar verstößt die Zusatzvereinbarung nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Denn es ist dem ALG II-Empfänger nicht verboten, eine Wohnung anzumieten, die vom Amt nicht mehr bezahlt wird. Es liegt auch kein Wucher vor, weil der Mietzins nicht unangemessen ist. Auch eine etwaige Täuschung des Jobcenters über die tatsächlich vereinbarte Miete führt nicht zur Nichtigkeit der Zusatzvereinbarung. Da das Jobcenter ohnehin nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft fördere, entsteht gar kein Schaden für die öffentliche Hand. Die Zusatzvereinbarung berührt also nicht die Interessen der Allgemeinheit.
Es liegt aber eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des Vermieters vor, weil er den Mietzins aufspaltet, um einerseits mit dem Jobcenter einen solventen Schuldner zu bekommen, und andererseits eine höhere Miete zu erzielen. Dabei hat er „sehr wohl“ gewusst, dass die Mieterin die Zusatzmiete aus der überaus knapp kalkulierten Regelleistung kaum würde bestreiten können.
Praxishinweis
Auch wenn es zu dieser Frage noch keine BGH-Entscheidung gibt, zeichnet sich ab, dass die „schwarze“ Zusatzmiete nicht durchsetzbar ist.
