Gemeinschaftsflächen: Dürfen sperrige, kostenlos an alle Mieter verteilte Buchsendungen im Hausflur abgelegt werden?
BGH, Urteil vom 10.11.2006; V ZR 46/06
Sachverhalt
Die Herausgeberin eines Branchenbuchs lässt die jährlich erscheinende Auflage im Eingangsbereich der Mietshäuser ablegen. Das Buch ist so groß, dass es nicht durch den Briefschlitz passt. Diejenigen Bücher, die die Bewohner der Häuser nicht mitnehmen, werden nach kurzer Zeit wieder eingesammelt. Ein Vermieter will die Ablage der Branchenbücher in seinem Hausflur in Zukunft verhindern und erhebt Klage.
Was sagt das Gericht?
Die Klage des Vermieters hat keinen Erfolg. Grundsätzlich kann der Vermieter zwar verlangen, dass ein Dritter es unterlässt, auf dem Grundstück etwas abzulegen. Im vorliegenden Fall muss er die Ablage der Branchenbücher jedoch dulden. Der BGH ist der Ansicht, dass die Interessen der Mieter hier vorgehen. Die Mieter haben ein Recht zur Benutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Dieses Recht beinhaltet alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Handlungen, z.B. auch das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur. Ebenso muss der Mieter Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegennehmen können, dass diese im Hausflur abgelegt werden. Dies gilt auch für nicht individuell adressierte Sendungen wie Branchenbücher. Allerdings dürfen von der Ablage der Bücher keine Belästigungen und Gefahren ausgehen. Dafür gibt es bei der Ablage der Branchenbücher aber keine Anhaltspunkte, da die Bücher lediglich im Eingangsbereich (also nicht auf Treppenstufen oder -podesten) abgelegt und innerhalb kürzester Zeit abgeholt werden.
Praxishinweis
Achtung: Der BGH erlaubt die Ablage an solchen Stellen, an denen keine Gefahr besteht, dass die Mieter über die gestapelten Sendungen fallen. Nicht erlaubt ist die Ablage auf Treppen oder auch „versteckt“ direkt hinter der Haustür: Verletzungsgefahr!
