Sachversicherungen: Ist die sog. Mehrwertsteuerklausel in den Versicherungsbedingungen wirksam?

BGH, Urteil vom. 24.05.2006; IV ZR 263/03

Ein Fahrzeug wird durch einen Unfall beschädigt. Der Wiederbeschaffungswert des Wagens beträgt 32.000,00 €. Obwohl eine Reparatur möglich wäre, verkauft der Halter den unreparierten Wagen für 12.000 € und kauft sich ein neues Fahrzeug. Dann verlangt er von seiner Kasko-Versicherung den Ersatz des Schadens. Der Versicherer kürzt die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten i.H.v. 20.000 € brutto um die Mehrwertsteuer von 3.200 € und zahlt an den Versicherungsnehmer nur 16.800 € . Begründet wird dies mit den vereinbarten „Kasko-“Versicherungsbedingungen (AKB). Dort heißt es unter § 13 II. zur Überschrift „Wiederherstellung des Fahrzeugs“: „Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich gezahlt hat.“ Der Versicherungsnehmer klagt ohne Erfolg gegen den Versicherer. Im Anschluss daran verlangt ein Verbraucherschutzverein von dem Versicherer, diese Mehrwertsteuerklausel künftig nicht mehr zu verwenden.

Er gibt dem Verbraucherschutzverein Recht! Die Mehrwertsteuerklausel ist unverständlich und deshalb unwirksam. Es kommt darauf an, ob ein durchschnittlicher, aufmerksamer Versicherungsnehmer die Klausel  richtig verstehen kann. Die Mehrwertsteuerklausel kann ein juristischer Laie aber auf zweierlei Weise verstehen:

  1. Die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer wird ersetzt,    gleichgültig ob sie bei einer Reparatur oder – wie hier – bei der Ersatzbeschaffung anfällt.
  2. Es wird nur die Mehrwertsteuer ersetzt, die für die Reparatur bezahlt wird. Juristisch richtig ist die zweite Auslegung. Aber das kann der Laie nicht erkennen. Er kann deshalb nicht selbst beurteilen, ob eine Reparatur oder eine Neuanschaffung günstiger ist. Das zeigt der hier zugrunde liegende Fall ganz anschaulich: Der Versicherte erleidet einen Schaden von 20.000 € (Wiederbeschaffungswert von 32.000 €     abzüglich     des     Restwerts     von     12.000 €).     Er     erwartet     eine Versicherungsleistung in Höhe der geschätzten Reparaturkosten von 20.000 € brutto. Mit dem Abzug der Mehrwertsteuer rechnet er nicht, weil er ja auch bei Anschaffung des Ersatzfahrzeugs Mehrwertsteuer gezahlt hat.

Die Entscheidung hat Bedeutung weit über die Kaskoversicherung hinaus. Die Bedingungen der meisten anderen Sachversicherungen (z.B. VHB der Hausratversicherung) enthalten ähnliche Mehrwertsteuerklauseln. Wer eine solche Klausel in seinem Vertrag findet, kann sich im Schadensfall gegenüber der Versicherung auf die neue BGH-Entscheidung berufen und verlangen, dass die Mehrwertsteuer erstattet wird.

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