Messpunkt der Wuchshöhe bei Grenzbepflanzung auf höher gelegenem Grundstück

Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem höher gelegenen Grundstück die nach dem Landesnachbarrechtsgesetz zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten, gilt gleichermaßen für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Nur wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine künstliche Aufschüttung des Geländes erfolgt ist, ist ausnahmsweise das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.

BGH, Urteil vom 27.06.2025; V ZR 180/24

Die Parteien sind Nachbarn in Baden-Württemberg. Die Beklagten hatten ihr Grundstück bei der Errichtung ihres Hauses im Jahr 1994 um etwa einen Meter aufgeschüttet. Entlang der Grundstücksgrenze pflanzten sie verschiedene Gehölze, darunter einen portugiesischen Lorbeer, Flieder, Kreppmyrte und Rosenstrauch. Das tiefer liegende Nachbargrundstück der Kläger wurde dadurch teilweise beschattet. Die Kläger verlangten gestützt auf § 16 NRG BW, die Pflanzen jährlich auf eine Höhe von 1,80 m zu kürzen, gemessen vom Bodenniveau ihres – tiefer liegenden – Grundstücks. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und maß vom Austritt der Pflanzen aus dem Boden. Das Landgericht hob dieses Urteil ab und sah das Bodenniveau der Kläger als Bezugspunkt an. Dagegen legten die Beklagten Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf, soweit sie zu Lasten der Beklagten ergangen war, und wies die Klage insoweit ab. Nach Auffassung des BGH sei – ebenso wie bei Hecken – der maßgebliche Messpunkt für die zulässige Wuchshöhe grundsätzlich die Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austrete. Nur wenn im Zusammenhang mit der Anpflanzung selbst eine künstliche Erhöhung des Geländes im Grenzbereich vorgenommen worden sei, komme ausnahmsweise das ursprüngliche Geländeniveau als Bezugspunkt in Betracht. Der Senat betonte, dass § 16 NRG BW die Interessen der Nachbarn bereits durch abgestufte Grenzabstände und zulässige Höhen austariere. Diese gesetzgeberische Balance würde verfälscht, wenn bei höher gelegenen Grundstücken stets vom tieferliegenden Nachbargrundstück aus gemessen würde. § 22 NRG BW, wonach der Grenzabstand von der Stelle des Bodenaustritts der Pflanze zu messen ist, bestätige diese Auslegung auch für die zulässige Höhe. Auf die Regelungen zu Einfriedungen (§ 11 NRG BW), bei denen teilweise auf das niedrigere Nachbargrundstück abgestellt wird, könne nicht zurückgegriffen werden, da Bepflanzungen anderen Zwecken und Wachstumsbedingungen unterliegen. Da die Aufschüttung des Beklagtengrundstücks bereits 30 Jahre zuvor bei der Hauserrichtung erfolgt und nicht in Zusammenhang mit der späteren Bepflanzung gestanden habe, bleibe das aktuelle Bodenniveau maßgeblich. Damit hielten der Lorbeerbaum (3,05 m) und der Rosenstrauch (1,60 m) die zulässige Höhe ein; nur Flieder (2,05 m) und Kreppmyrte (1,90 m) seien auf 1,80 m zurückzuschneiden.

Der BGH stellt klar, dass bei Grenzbepflanzungen auf höher gelegenen Grundstücken die zulässige Pflanzenhöhe grundsätzlich vom natürlichen Bodenaustritt der Pflanze zu messen ist. Maßgeblich ist das aktuelle Geländeniveau, sofern keine gezielte Aufschüttung im Zusammenhang mit der Anpflanzung erfolgt ist. Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit: Grundstückseigentümer höher gelegener Flächen müssen ihre Pflanzen nicht nach dem Bodenniveau des tieferliegenden Nachbarn bemessen, sofern keine Manipulation des Geländes vorliegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Mess- und Rückschnittspflichten künftig konsequent an das tatsächliche Pflanzniveau anzuknüpfen sind – unabhängig von Höhenunterschieden der Grundstücke.

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