Kein (Service-)Entgelt für die Zurverfügungstellung von Mietangebotslisten
BGH, Urteil vom 15.04.2010; III ZR 153/09
Sachverhalt
Ein Hamburger Unternehmen bietet Mietinteressenten einen auf ein Jahr befristeten und mit „Immobilienpublikation für courtagefreie Mietobjekte“ überschriebenen Vertrag über die Zusendung von Mietangeboten an. Der Mietinteressent wird aufgefordert, ein persönliches Profil zu erstellen. Die Leistung des Unternehmens soll darin bestehen, dass es lediglich Mietangebote (öffentlich und nicht öffentlich zugängliche) gegen Zahlung eines Service-Entgelts in Höhe von 189,00 € inkl. Mehrwertsteuer erbringt. Weiter heißt es in dem Vertrag:
„… Weitere Zahlungen dürfen von der W. (Unternehmen) nicht gefordert werden. … Dem Kunden von W. (…) wird somit die Möglichkeit gegeben, sich selbst mit dem Vermieter – und ohne Einschaltung eines courtagepflichtigen Vermittlers – in Kontakt zu setzen. Die Fa. W. handelt ausschließlich als Publikationsmedium von Mietangeboten und beschränkt sich darauf, Mietobjekte nach An- bzw. Vorgabe der Vermieter zu veröffentlichen bzw. zu bewerben. Zwischenvermietung bleibt dem Vermieter vorbehalten. Die Gebühr wird nur für die Herausgabe der Mietobjektlisten erhoben. Die Fa. W. greift unter keinen Umständen in die Verhandlungen zwischen dem werbenden Vermieter (…) und dem Mietsuchenden ein. Die
Angaben zum Mietobjekt basieren auf den Angaben Dritter, weswegen die Fa. W. keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen kann….“.
Die Mieter (Kläger), die ein Entgelt an das Unternehmen gezahlt und verschiedene Mietobjektlisten erhalten hatten, verlangten Rückerstattung des von ihnen gezahlten Betrages wegen Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. In den Listen waren Angebote zu verschiedenen, näher beschriebenen Mietobjekten, überwiegend mit Adresse, enthalten, der jeweilige Vermieter war mit Namen und Telefon angegeben.
Das Amtsgericht Hamburg hat die Rückzahlungsklage der Mieter abgewiesen. Das Landgericht Hamburg hat ihr stattgegeben und hat die Revision zugelassen.
Entscheidung
Der BGH weist die Revision des beklagten Unternehmens zurück und führt aus: Die Beklagte habe dadurch, dass, orientiert am persönlichen Profil der Kläger, diesen öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Mietangebote gegen Zahlung eines Service-Entgeltes habe zukommen lassen, eine Nachweistätigkeit im Sinne von § 1 Abs.1 WoVermittG
erbracht. Der „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines (Miet-)Vertrages“ sei nach der Rechtsprechung erbracht, wenn der Kunde aufgrund der Mitteilung des Maklers in die Lage versetzt werde, in konkrete Verhandlungen mit dem Vermieter einzutreten. Erforderlich sei, dass der Makler dem Interessenten den möglichen Vertragspartner mit vollem Namen und Anschrift zur Kenntnis bringe und damit auf die konkrete Vertragsgelegenheit hinweise. Da vorliegend den Klägern mit den Objektlisten, die auf das angegebene individuelle Profil zugeschnitten waren, die Namen der Vermieter und deren Telefonnummern sowie eine Beschreibung der angebotenen Räumlichkeiten und überwiegend deren Anschrift und Belegenheit mitgeteilt wurde, sei damit der Nachweis erbracht. Es sei davon auszugehen, dass die benannten Vermieter grundsätzlich auch vertragsbereit waren. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie nicht in die Verhandlungen zwischen Vermieter und Mietinteressent eingreife. Dem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1, § 3 Abs.3 Satz 1 WoVermittG in Verbindung mit § 812 Abs.1 BGB zu. Aus diesen Vorschriften folge, dass außer einem stets erfolgsabhängigen Entgelt für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattung vereinbart oder angenommen werden dürfen. Dieser Vorschrift habe die Beklagte zuwider gehandelt, wenn sie ein von einem späteren Mietvertragsabschluss unabhängiges „Service-Entgelt“ für die Zurverfügungstellung der fraglichen Objektlisten von ihren Vertragspartnern fordere.
Kommentar
Damit ist erneut einer der Versuche eines Unternehmens mit angeblichen Serviceangeboten und relativ niedrigen Gebühren das WoVermittG zu unterlaufen, gescheitert. Wer sich im Bereich der Maklertätigkeit bewegt und ein Entgelt verlangt, kann, wenn alle weiteren Voraussetzungen, nämlich Maklervertrag, Nachweis und / oder Vermittlungstätigkeit, Mitursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Mietvertragsabschluss eine Provision verlangen. Unzulässig ist aber die Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Service-Entgeltes im Bereich der Wohnungsvermittlung.
