Honorar des WEG-Verwalters: Können Sondervergütungen für gerichtliche
Vertretungen vereinbart werden?

AG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2007; 290 II 71/07 WEG

Sachverhalt

Ein Verwaltervertrag bestimmt, dass der Verwalter für das Bearbeiten von Gerichtsverfahren einen Pauschalbetrag von 120,00 € erhält. Ein Wohnungseigentümer kommt mit den Wohngeldzahlungen in Verzug. Der Verwalter klagt für den Verband der Wohnungseigentümer auf Zahlung der rückständigen Wohngelder einschließlich Sondervergütung für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren. Der säumige Eigentümer will das Honorar von 120,00 € aber nicht zahlen.

Was sagt das Gericht?

Das Gericht verurteilt den säumigen Wohnungseigentümer zur Zahlung der 120,00 € samt Zinsen. Er ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur zum Ausgleich der rückständigen Wohngelder, sondern auch zum Ersatz des Schadens von 120,00 € verpflichtet, der durch die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung der Rückstände entstanden ist. Bedenken gegen die Wirksamkeit der im Verwaltervertrag vereinbarten Gebühr hat das Amtsgericht nicht. Diese Sondervergütung stellt weder eine unangemessene Benachteiligung der Wohnungseigentümer dar, noch bestehen an ihrer Klarheit und Verständlichkeit Zweifel.

Praxishinweis

Sondervergütungen: Es entspricht ganz einhelliger Meinung, dass sich der Verwalter durch Verwaltervertrag Sondervergütungen ausbedingen darf. Solche Zusatzvergütungen dürfen aber nur zu Lasten der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart werden. Nach der WEG-Reform ist der Umweg über einen Schadensersatzanspruch nicht mehr erforderlich. Die Wohnungseigentümer können nunmehr mit Mehrheit beschließen, dass der einzelne Miteigentümer für verspätete Zahlungen einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen hat.

Gerichtliche Geltendmachung der Sondervergütung: Der Verwalter sollte sich davor hüten, die Sondergebühr gleich – also als Hauptforderung neben der eigentlichen rückständigen Forderung (z.B. Wohngeld, Betriebskosten etc.) – mit einzuklagen. Denn die meisten Gerichte sind der Ansicht, dass derartige Zusatzvergütungen erst im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können.

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