Gemietete Heizkostenverteiler: Kann man einen Formularvertrag mit 10-jähriger Laufzeit vorzeitig kündigen?
BGH, Urteil vom 19.12.2007; XII ZR 61/05
Sachverhalt
„Ablesefirma“ vermietet u.a. Heizkostenmessgeräte. In dem Vertragsformular befindet sich eine Tabelle, in der u.a. handschriftlich vermerkt ist: „Laufzeit i.J.: 10.“ Im Vertrag ist außerdem eine automatische Verlängerung um denselben Zeitraum vorgesehen, wenn der Kunde nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf widerspricht.
Was sagt das Gericht?
Die Formularklausel ist unwirksam! Die Laufzeit- und Laufzeitverlängerungsklauseln enthalten einen „unangemessenen Nachteil“ für den Kunden. Der BGH weist darauf hin, dass zwar grundsätzlich eine mehrjährige Bindung bei Formularmietverträgen möglich ist. Durch die 10-jährige Vertragslaufzeit wird die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Kunden aber stark eingeschränkt. Sie haben keine Möglichkeit, zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren. Zwar können hohe Entwicklungs- und Investitionskosten eine lange Vertragslaufzeit rechtfertigen. Eine solche Vorfinanzierung ist hier aber nicht erforderlich. Die vermieteten Verbrauchserfassungsgeräte sind standardisiert und marktüblich. Auch der Kauf der Erfassungsgeräte ist für den Kunden keine vergleichbar attraktive Alternative. Denn die einmaligen Anschaffungskosten darf der Vermieter in der Regel nicht als Betriebskosten umlegen.
Praxishinweis
Für Vermieter, die Verbrauchserfassungsgeräte gemietet haben, lohnt sich ein Blick in den entsprechenden Mietvertrag. Ist auch dort eine derart lange Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag jederzeit ordentlich mit kurzer, gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden.
