Gefahren der wilden Ehe: Wird für den Eigentümer der von einem unverheirateten Paar genutzten Immobilie ein Betreuer bestellt, besteht für den nichtehelichen Lebensgefährten die Gefahr der Räumung
BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06
Der Fall
Die Eigentümerin einer Immobilie, welche sie mit ihrem Lebensgefährten bewohnte, erkrankte an Demenz. Sie wurde im Pflegeheim untergebracht; es wurde eine Betreuerin bestellt. Diese forderte den Lebensgefährten zur Räumung der nunmehr von ihm allein bewohnten Immobilie auf, obwohl er seine Partnerin bis zur Unterbringung im Pflegeheim gepflegt und die Wohnung renoviert hatte.
Rechtlicher Hintergrund
Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ein Recht auf Mitbesitz bestanden. Anders verhält es sich jedoch im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; in dieser kann der Nutzung der im Alleineigentum des Lebenspartners stehenden Immobilie vom Betreuer ein Ende gesetzt werden.
Was sagt das Gericht?
Der Bundesgerichtshof entspricht dem Antrag der Betreuerin: Mangels eigenen Besitzrechtes habe der Lebensgefährte die Immobilie zu räumen.
Praxishinweis
Wer dies verhindern möchte, ohne noch in vorgerücktem Alter den Bund der Ehe einzugehen, kann sich auch anders behelfen. Ein probates Mittel könnte die notariell bewilligte Eintragung eines (Mit-)Wohnrechts oder eines Wohnungsrechts unter der aufschiebenden Bedingung des Umzugs des Eigentümers in ein Pflegeheim sein, welches dem Lebensgefährten des Eigentümers Schutz vor dem Räumungsbegehren des Betreuers bietet. Die dadurch gewährleistete Sicherung des Lebensgefährten ist sehr weitgehend. Daher sollte auch der Fall einer Trennung bedacht werden, in welchem der Eigentümer ein Interesse an der Löschung des für den ehemaligen Partner eingetragenen Rechts aus dem Grundbuch geltend machen muss. Aus diesem Grund sollte – ebenfalls in notarieller Form – vereinbart werden, dass im Fall der Trennung das Wohnungsrecht wieder erlöschen soll. Der hieraus resultierende Anspruch des Eigentümers auf die Löschung kann durch die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch gesichert werden.
