Formular- oder Mustervertrag: Wann wird aus dem vorformulierten Vertrag ein individuell ausgehandelter Vertrag, der nicht mehr der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt?
BGH, Urteil vom 14.04.2005; VII ZR 56/04
Sachverhalt
In den Jahren 1994 bis 1999 vergibt ein Bauherr mehrfach einen Auftrag an einen bestimmten Bauunternehmer. Dabei verwendet er immer denselben Mustervertrag, der eine Klausel über Sicherheitsleistung durch Bürgschaft enthält, die wenig später vom BGH „gekippt“ wird: Sie ist in Formularverträgen unwirksam, weil sie den Bauunternehmer unangemessen benachteiligt. Der Bauunternehmer verlangt daraufhin seine Bürgschaftsurkunde zurück. Der Bauherr weigert sich. Sein Argument: Die Klausel ist gar kein vorformulierter Vertrag, sondern ein individuell ausgehandelter. Denn der Bauherr hat dem Bauunternehmer gesagt, dass er gerne auch eigene Gestaltungsvorschläge einbringen darf. Von dieser Möglichkeit hat der Bauunternehmer nur keinen Gebrauch gemacht. Über die Art der Sicherheitsleistung wurde zwar nicht im Einzelnen verhandelt. Das lag aber nur daran, dass diese Klausel damals noch zulässig und allgemein üblich war.
Was sagt das Gericht?
Der Trumpf des Bauherrn sticht nicht. Bei der Sicherungsklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Eine Individualvereinbarung liegt nicht vor. „Aushandeln“ bedeutet mehr als bloßes „Verhandeln“. Die Partei, die den Vertragsentwurf vorlegt, muss alle Klauseln ernsthaft zur Disposition stellen und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit einräumen, damit dieser seine eigenen Interessen wahren kann. Es muss die „reale Möglichkeit“ bestehen, den Kerngehalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das war hier nicht der Fall. Der Bauherr sagt ja selbst, dass über die Möglichkeit einer anderen Sicherungsabrede überhaupt nicht gesprochen wurde. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, die Vertragsklauseln auf Wunsch des Bauunternehmers zu ändern, genügt nicht.
Praxishinweis
Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wirklich „auszuhandeln“, ist recht schwierig. Der rechtsunkundige Wohnungsinteressent wird sich in der Regel irritiert abwenden, wenn von ihm verlangt wird, dass er sich intensiv mit einzelnen Klauseln auseinandersetzt. Für den Vermieter, der es trotzdem versuchen will, gilt grundsätzlich: Klauseln nach dem Motto „Dieser Vertrag wurde individuell ausgehandelt.“ bringen gar nichts. Der Vermieter muss also jede einzelne kritische Klausel ausdrücklich – möglichst mit konkreten Wahl-Alternativen, am besten mit entsprechenden Preisalternativen – zur Disposition stellen. In jedem Fall ist zu raten, die entsprechenden Entwürfe sorgfältig aufzubewahren, damit man im Streitfall den Umfang des „Aushandelns“ beweisen kann.
