Dauerauftrag: Darf der Pächter die nach Vertragsende versehentlich weiter überwiesene Pacht zurückverlangen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2006; 5 U 28/06

Ein sächsischer Staatsbetrieb will eine Rebenversuchsstation betreiben. Zu diesem Zweck pachtet er im Jahr 1993 zwei Flurstücke auf die Dauer von 20 Jahren. Die Hauptkasse des Landes Sachsen überweist – auf Anweisung des zuständigen Liegenschaftsamts – den monatlichen Pachtzins. Fast zehn Jahre später heben die Parteien den Pachtvertrag einvernehmlich wieder auf. Trotzdem überweist die Hauptkasse weiterhin die Pacht. Als der Irrtum bemerkt wird, fordert der sächsische Staatsbetrieb die überzahlte Pacht für 14 Monate zurück. Der Verpächter will nicht zahlen. Er beruft sich auf § 814 BGB. Nach dieser Vorschrift muss eine ohne Rechtsgrund geleistete Zahlung nicht zurückgezahlt werden, wenn der Zahlende wusste, dass kein Vertrag besteht. Hier sei die Beendigung des Pachtvertrags dem Liegenschaftsamt ja bekannt gewesen.

Das OLG Stuttgart stellt sich auf die Seite des Pächters. Es besteht ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. § 814 BGB ist nicht einschlägig. Die Überzahlung ist auf ein Versehen des Pächters zurückzuführen. Das Sächsische Liegenschaftsamt hat es schlicht versäumt, die Hauptkasse über die Beendigung des Pachtverhältnisses zu informieren. Die Fehlüberweisungen beruhen daher letztlich auf einem versehentlichen Unterlassen des Pächters. Darin liegt aber keine „Leistung in Kenntnis der Nichtschuld“. Das OLG Stuttgart meint: „Letztlich ist der Fall nicht anders zu beurteilen als der eines Privatmannes, der auf ein Dauerschuldverhältnis, etwa einen Mietvertrag, über einen Bankdauerauftrag zahlt und dann nach Beendigung des Dauerschuldverhältnisses vergisst, den Dauerauftrag zu kündigen.“ Der Verpächter durfte hier auch nicht darauf vertrauen, die überzahlte Pacht behalten zu dürfen. Dass es sich um eine versehentliche Fehlüberweisung handelte, war offensichtlich. Der Verpächter hatte keinen Anlass zu glauben, dass der Pächter ihm das Geld etwa schenken wollte. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass der staatliche Pächter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur bestimmungsgemäß verwenden darf und deshalb verpflichtet ist, die Pachtzinszahlungen nach Beendigung des Pachtverhältnisses einzustellen.

Bei einem versehentlich „weiterlaufenden“ Dauerauftrag darf der Vermieter bzw. Verpächter nicht darauf hoffen, das Geld behalten zu dürfen. Erfolgreich könnte allenfalls die Verjährungseinrede sein: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren binnen drei Jahren. Aber selbst ein staatlicher Pächter/Mieter wird wohl nicht so lange brauchen, um seinen Irrtum zu bemerken.

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